Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K. Medicinal-Collegium in gesundheitspolizeilicher Beziehung verwerflich ist, so werden 
die Polizeibehörden, in Gemäßheit K. Entschließung vom 6. d. M., hiemit angewie- 
sen, auf die Abstellung dieses Gebrauchs mit Eifer hinzuwirken, und insbesondere 
das Ausstellen einer Leiche im offenen Sarge vor dem Trauerhause, in der Kirche, 
oder auf dem Gottesacker unter keinen Umständen, innerhalb des Trauerhauses aber, 
enn damit der offene Zutritt für das Publikum verbunden ist, wenigstens in dem 
Falle nicht zu dulden, wenn der Verstorbene einer anskeckenden Krankheit unterlegen, 
oder durch schnell eingetretene Verwesung eine auffallende Entstellung desselben be-. 
wirkt worden ist. 
Die Leichenschauer sind zu verpflichten, zu Handhabung dieses Verbots thärig 
beizutragen. 
Stuttgart den 15. April 1857. 
Schlayer. 
2. Der Regierung des Schwarzwaldkreises. 
Bekanntmachung, betreffend die Erstreckung des Meldungs-Termins um Zulassung zur niederen Dienst. 
Pruͤfung. 
Kraft der von dem K. Ministerium des Innern erhaltenen Ermaͤchtigung wird 
der Termin fuͤr die Meldungen um Zulassung zu der von der Regierung des Schwarz- 
waldkreises vorzunehmenden niederen Dienstprüfung, welche nach dem Fg. 10 der 
königlichen Verordnung vom 10. Februar d. J. vor dem 1. März jeden Jahres 
eingereicht werden sollen, in diesem Jahre auf den 1. Juni anberaumt, inner- 
halb dessen diejenigen Candidaten, welche die dießjährige Prüfung zu erstehen wün- 
schen, und im Schwarzwaldkreise ihren gesetzlichen Wohnort haben, ihre Meldungen, 
so fern es nicht bereits geschehen ist, unter Nachweisung der im K. 11 der koͤniglichen 
Verordnung vorgeschriebenen Erfordernisse, bei der Kreisregierung um so gewisser 
einzureichen haben, als auf spaͤter eingereichte Gesuche keine Ruͤcksicht genommen 
werden wuͤrde. 
Reutlingen den 14. April 1837. 
Fuͤr den Direktor: 
Hartmann.
	        
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