Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

173 
Nro. 20. 
Regierungs -Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Mittwoch den 26. April 1837. 
  
Inhelt. 
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, die Verrusung der Viertels= und halben Kronenthaler be- 
ff 
treffend. 
Verfügungen der Deparkements. Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, be- 
treffend denselben Gegenstand. ’ 
l.UnmittelbareKöniglicheDekrete.. 
Königliche Verordnung, 
die Verrusung der Viertels= und halben Kroncuthaler betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Nachtheile abzuwenden, welche aus den von einigen Nachbarstaaten in 
Beziehung auf den Curs der Viertels= und halben Kronenthaler getroffenen Anord= 
nungen für die Angehdrigen Unseres Landes hervorgehen müßten, verordnen und 
verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, wie folgt: 
rl 
Die Viertels= und halben Kronenthaler sind außer Curs geseht, und daher von 
der Bekanntmachung dieser Verordnung an weder bei den K. Cassen, noch im Pri- 
vatverkehr als Geldmünzen anzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.