Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

193 
die darin vorgeschlagenen Mittel nach Umstaͤnden mit vereinigten Kraͤften zur An- 
wendung gebracht werden. 
In Folge hievon sind inzwischen die Mittel zu Vertilgung der Maikaͤfer und 
ihrer Larven, namentlich das Einsammeln der Kaͤfer durch Kinder und Erwachsene 
und die Einlieferung gesammelter groͤßeren Quantitaͤten gegen Praͤmien aus den 
Gemeindekassen, in vielen Gemeinden mit Erfolg zur Ausfuͤhrung gebracht worden, 
jedoch noch nicht in derjenigen Ausdehnung und Allgemeinheit, welche zu Erreichung 
des Zweckes zu wuͤnschen ist. 
Es werden daher die K. Oberaͤmter angewiesen, den ernstlichsten Bedacht darauf zu 
nehmen, daß in allen Gemeinden ihres Bezirkes jedes Jahr in dem geeigneten Zeitpunkt 
die zur Vertilgung der Maikaͤfer und ihrer Larven dienenden Mittel in Anwendung 
gebracht, und zu diesem Ende insbesondere angemessene Praͤmien fuͤr gewisse Quanti- 
taͤten gesammelter Maikaͤfer oder Engerlinge aus den Gemeindekassen ausgesetzt werden. 
Zugleich werden die geistlichen und weltlichen Ortsvorsteher ermahnt, fuͤr die Anschaf- 
fung der obengedachten Schrift auf Rechnung der oͤrtlichen Cassen, wo sie noch nicht vorhan- 
den seyn sollte, in Baͤlde zu sorgen, in welcher Beziehung bemerkt wird, daß bei groͤßeren 
Bestellungen der Ladenpreis von 30 Kreuzern für ein Eremplar bedeutend herabgesetzt is. 
Stuttgart den 2. Mai 1837. Schlayer. 
2. Der Regierung des Jaxtkreifes. 
Bekauntmachung, betreffend den Meldungs-Termin für die niedere Dienstprüfung. 
Statt des in dem §. 10 der K. Verordnung vom 10. Februar d. J. (Reg. Bl. S. 84) 
festgesesten Termins für die Meldungen um Zulassung zu der niederen Dienstprüfung 
im Departement des Innern, wird braft erhaltener Ermächtigung für dieses Jahr zur 
Präfungs-Anmeldung bei der Regierung des Jaxtkreises der 1. Juni bestimmt. 
Diejenigen Candidaten, welche diese Prüfung zu erstehen wünschen und im 
Jarrkreise ihren gesehlichen Wohnort haben, werden demnach aufgefordert, ihre Mel- 
dungen, sofern es nicht bereits geschehen ist, unter Nachweisung der im &. 11 der 
angeführten K. Verordnung rorgeschriebenen Erfordernisse, längstens bis zu gedachtem 
Tage bei der Kreisregierung um so gewisser einzureichen, als auf später eingereichte 
Gesuche keine Rücksicht würde genommen werden. 
Ellwangen den 28. April 1837. Mosthaf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.