Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die erhobenen Eintrittsgelder werden von der Amtspflege vierteljaͤhrlich an die 
Staatshauptkasse (fuͤr die Wittwenkasse) abgeliefert. « 
g.25. 
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entscheidend, in der Art, daß der letztere von dem ganzen Dienstgehalt, in dessen 
Genuß sich ein Schulmeister an diesem Tage befand, berechnet wird, ohne Rücksicht, 
ob die Anstellung, Befrderung oder die bleibende Aufbesserung des Gehalts schon 
vor dem Anfang des Etatsjahrs oder erst nachher erfolgt ist. 
Zu Begründung der Erhebung und Verrechnung der Jahrsbeiträge hat jede 
der beiden Ober-Schulbehörden der Ober-Rechnungskammer in möglichster Zeitkürze 
ein tabellarisches Verzeichniß zu übergeben, welches enthalten wird: 
1) den Kreis nach der Ordnung des Staatshandbuchs, 
2) das Oberamt nach der Ordnung des Alphabets im Hreise, 
5) die Gemeinde nach der alphabetischen Ordnung im Oberamt, 
4) die Namen der in der Gemeinde bleibend angestellten Schulmeister, und 
5) den Betrag des pensionsberechtigten Gehalts eines jeden Schulmeisters. 
Von künftigen Veränderungen, welche in dem Stande dieses Verzeichnisses ein- 
treten, haben die Ober-Schulbehörden, so weit sich dieselben durch Versetzung, Zurück- 
sehung, Entlassung und Sterbfälle ergeben, der Ober-Rechnungsbammer in jedem 
elnzelnen Falle Mittheilung zu machen. Dagegen sind die durch neue Anstellungen, 
Befdrderung, Gehalts-Aufbesserung und Zuruhesehungen eintretenden Veränderungen 
von der Ober-Rechnungskammer aus den Mittheilungen wahrzunehmen, welche die 
Ober-Schulbehbrden derselben über die Eintrittsgelder (S. 25) und über die Verwil- 
ligung von Ruhegehalten (§. 8) zu machen haben. · 
Fuͤr die jaͤhrlichen Beitraͤge von zur Ruhe gesetzten Schullehrern dient die 
Grundliste uͤber deren Ruhegehalte zur Grundlage. 
Die Wittwenkasse theilt jeder Oberamtspflege den sie betreffenden Auszug aus 
dem Verzeichnisse der Dienstgehalte der Schulmeister als Grundliste zur Erhebung 
der Jahrsbeitraͤge mit. Auch setzt sie letztere von allen spaͤteren Veraͤnderungen zu 
Berichtigung ihrer Grundliste in Kenntniß.
	        
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