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Zugleich hat der Straßenbau-Inspektor die wahrgenommenen Maͤngel auch in
seinem Tagbuch zu bemerken, und einen Auszug aus diesem innerhalb zwei Tagen
dem Bezirks-Polizeiamte mitzutheilen.
S. 11.
Der Ortsvorsteher hat zur Abhülfe der ihm von der Straßenbau-Inspektion
bezeichneten Mängel, so weit die Ausführung entweder an sich keinem Anstande unter-
liegt, oder eine schleunige Vorkehr nöthig ist, sogleich das Erforderliche vorzukehren
jedenfalls aber innerhalb acht Tagen, von der Zeit der Visitation an, an das Be-
zirksamt darüber Bericht zu erstatten, ob und wie den einzelnen Gebrechen entweder
bereits abgeholfen sey, oder abzuhelfen von den Gemeinde-Behbrden beabsichtigt
werde.
Der Bezirks-Polizeibeamte hat diesen Bericht, wenn er nicht rechtzeitig einkommen
sollte, zu erinnern, und nach dem Empfang desselben, wenn die Anordnungen der
Gemeinde-Behbrden ihm nicht genügend erscheinen, sogleich das Angemessene vorzu-
behren, auch sich der wirklichen Vollziehung seiner Verfügungen durch Einforderung
von Wollzugsberichten zu versichern.
Der Straßenbau-Inspebtor hat sodann jedesmal bei der nächstfolgenden Visttation,
unter Vergleichung seines Tagbuchs und der ihm von dem Ortsvorsteher vorzulegen-
den oberamtlichen Ausschreiben, zu prüfen, ob die getroffenen Anordnungen wirklich
und zu rechter Zeit vollzogen worden sind.
S. 12.
Im Monat Mai jeden Jahrs hat der Straßenbau-Inspebtor über den Zustand
der Etter-Staatsstraßen seines Bezirks einen Bericht, nach Oberämtern abgetheilt.
an die Kreisregierung zu erstatten, und in diesem insbesondere auch über die größere
oder geringere Thätigkeit der Ortsvorsteher hinsichtlich dieses Zweigs ihres Wirkungs-=
kreises sich zu dußern.
Finder der Inspektor außer demjenigen, was zur gewöhnlichen Unterhaltung der
bestehenden Etterstraße gehört, bedeutendere Correktionen, z. B. Erbreiterung der
Fahrbahn oder Verflächung ihrer Ansteigungen mittelst Aenderungen an anstoßenden
Gebäuden, nothwendig, so hat er hierüber in Gemeinschaft mit dem K. Oberamte,