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c) bei der Binnenfahrt innerhalb der Rheinstrecke zwischen Koblenz und
Emmerich,
das Rebognitionsgeld in dem Falle #, für die bis zum Bestimmungsorte zu
passirenden Hollstellen, gleich beim Eingange zu Koblenz oder Emmerich; in
dem Falle b, für die bei dem Aucêgange über Koblenz oder Emmerich zu
passirenden Zollstellen, erst bei diesen letztgenannten Rheinzollämtern; in dem
Falle c aber, für die bei der Binnenfahrt zu passirenden Zollstellen, bei dem
Rheinzollamte des Abfahrtsortes oder bei dem zunächst berührten zu ent-
richten.
3) Bei der Binnenfahrt auf der Rheinstrecke zwischen Koblenz und Emmerich,
ohne Ueberschreitung der einen oder der anderen dieser beiden Zollstellen,
bleiben alle inländischen und, mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse, für
jeht alle Fahrzeuge der Unterthanen von Bapern, Württemberg, Baden,
dem Großherzogthum Hessen und der freien Stadt Frankfurt vom Reko-
Znitionsgelde befreit.
4) Die Bestimmungen unter 1 und 2, nach welchen das Rekognitionsgeld, so-
wohl bei dem direkten Durchgange, als bei der Einfahrt nach einem Rhein=
hafen oder andern Orte, glelchwic bei der Abfahrt aus einem solchen, über
Emmerich und Koblenz hinaus; oder aber bei der Binnenfahrt zwischen
beiden vorgenannten Rheingollstellen, für die ganze zu passirende Strecke,
nach Verschiedenheit der Fälle, gleich bei der Einfahrt, beim Ausgange oder
bei dem Rheinzollamte des Abfahrtsortes oder dem zunächst belegenen ent-
richtet werden kann, finden ebenmäßig auch auf die Erlegung des Rheinzolls
Anwendung.
5) Wenn bei der zollpflichtigen Waarendurchfuhr in den unter Nr. 3 bezeich-
neten Fahrzeugen auf dem Rhein, oder auf dem Rhein und der Mosel,
ein Umschlag der Waaren in den Häfen am Rhein eintritt, so wird der
Rheinzoll nicht beim Eingange, sondern erst beim Ausgange an der lehten
Rheinzollstelle, also abwärts bei dem Rheinzollamte zu Emmerich, aufwärts
bei dem Amte zu Koblenz erhoben.