Contents : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

264

der  Oberamts-Gerichte  veranlaßt  werden,  auf  die  Gemeinde-Cassen  fallen  oder  von
dem  Staate  übernommen  werden?  so  wird  die  Kreis-Regierung,  im  Einverständnisse
mit  dem  K.  Justiz-Ministerium,  zur  Nachachtung  und  weiteren  Verfügung  beschieden,
daß,  da  die  Einberufung  der  ersten  Ortsvorsteher  bei  den  Oberamtsgerichts-Vistrationen
  den  Zweck  hat,  jene  um  ihre  etwaigen  Beschwerden  und  Wünsche  binsichrlich
der  Rechts-Verwaltung  zu  vernehmen,  somit  zunächst  im  Interesse  der  Gemeinde-Angehbrigen
  Statt  findet,  die  gesehßlichen  Zehrungs=  und  Reisekosten  der  einberufenen
Ortsvorsteher  auf  die  betreffende  Gemeinde-Casse  übernommen  werden,  die  Anrechnung

  eines  Taggeldes  aber  unzulässig  sev.

104)  Erlaß  des  K.  Ministerium  des  Innern  an  die  K.  Kreis-Regierungen,
vom  5.  Juni  18353,

betreffend:  dir  Erläuterung  des  Verbotes  des  Waschens  in  den  Häusern.

Schon  die  L.O.,  tit.  152,  KF.  12  führte  unter  den  gemeinen  Rügungen  auf:
Item,  wer  gesehen  hätt  wäschen  in  Häusern  oder  an  denen  Orten,  da
es  nicht  seyn  soll.

Die  Land-Feuer-Ordnung  von  1752  enthielt  hierauf  im  ersten  Abschnitte,  „durch
was  Mittel  und  Wege  die  Feuersbrünste,  so  viel  nach  menschlicher  Vorsichtigkeit
geschehen  kann,  zu  verhüten  sepen,“  die  Bestimmung:

Und  nachdem  «

7)  in  denen  Staͤdten  und  Doͤrfern  bei  den  meisten  Haͤusern  bereits  besondere
Feuerstaͤtte  zu  den  Bauch-  und  Saiffen-Waͤschen  befindlich  sind:  als  solle  bei
der  darauf  gesetzten  Legalstrafe  Niemand  sich  unterfangen,  dergleichen
Waͤsche  in  denen  Haͤusern  oder  in  denen  Kuͤchen  zu  verrichten,  diejenige  aber,
welche  keine  dergleichen  eigene  berechtigte  Feuerstaͤtte  haben,  sollen  sich  der
angewiesenen  gemeinen  Gelegenheit  bedienen,  als  zu  welchem  Ende  die
gemeine  Waschhaͤuser  jederzeit  in  brauchbarem  guten  Stande  erhalten  werden
  sollen.

Die  G.V.  vom  15.  April  1808,  die  Feuerpolizei-Gesetze  betreffend,  schrieb  sofort

  in  der  Abtheilung  A.  von  den  Bau-Einrichtungen  vor: