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6) Von Gegenstaͤnden, welche in den vorgedachten Fahrzeugen aus dem freien
Verkehr des Inlandes stromwaͤrts ausgefuͤhrt, oder bloß innerhalb Landes
auf dem Rhein transportirt, oder aber, sey es unmittelbar vom Auslande
oder mit Vorbehalt des noch zu erledigenden Steueranspruchs unter Steuer-
Kontrole aus zollvereinten Staaten, mit der Bestimmung nach einem inlän-
dischen Orte eingeführt werden, wird ohne Unterschied, ob die Erlegung der
tarifnäßigen Landesabgaben von demselben gleich beim Eingange an der
Grenze, oder aber erst am Orte der Ausladung crfolgt, bein Rheinzoll erho-
ben. Dieselbe Befreiung genießen Ruhrkohlen beim Ausgange über Emmc-
rich ausnahmsweise, ohne Rücksicht auf die Nationalität der Fahrzeuge, in
welchen diese Auofuhr stattfindet.
7) Ferner sind vom Rheinzolle befreit alle im steuerlich freien Verkehr befind-
lichen Gegenstände, die nicht überseeischen Ursprungs sind, welche in Fahr-
zeugen, wie solche unter Nr. 5, 5 und 6 bezeichnet worden, rheinabwärts
aus den oberhalb Koblenz belegenen Preußischen Landestheilen, aus den
Königlich Baperischen, Königlich Württembergischen, Großherzoglich Baden=
schen, Großherzoglich Hessischen Landen und aus dem Gebiete der freien Stadt
Frankfurt ein= oder durchgeführt werden.
3) Wenn bei der Waarendurchfuhr nur ein Theil der Preußischen Rheinstrecke
benußt wird, sey es, daß die Waaren zu Lande eingehen und rheinwärts,
jedoch in den vorgedachten Fahrzeugen (Nr. 3, 5 und 6) auogehen, oder
daß die Einfuhr stromwärts in den mehrerwähnten Fahrzeugen, die Aus-
fuhr aber auf Landwegen erfolgt, so wird der Rheinzoll nur in den Fällen
erhoben, in welchen der Waareneingang oder Ausgang auf Landwegen des
linken Rheinufers stattfindet, und zwar beim Ausgange stromwärts vom
Ausgangsamte, beim Ausgange landwärts aber von dem Rheinzollamte im
Hafenplatße.
9) Ladungen, welche rheinabwärts über Koblenz eingehen und moselaufwärre
über Trier ausgehen, oder umgekehrt über Trier ein= und über Koblenz
ausgehen, sind für die Rheinstrecke vom Rheinzollamte zu Koblenz bis zur
Mosel vom Rbeinzoll frei.