Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die Begleiter werden, wie bisher, von der Amtspflege des absendenden Ober- 
amts bezahlt. 
K. 5. 
Für die Verpflegung der Rekruten im Quartier wird die für das Militär je- 
weilig festgesehte Vergütungs-Tare, welche gegenwärtig in vierzehn Kreuzern für 
den Mann auf einen Tag besteht, von der Ober-Kriegskasse bezahlt. 
Wird in einem Orte bloß über Mittag einquartiert, so werden auf den Mann 
acht Kreuzer, für Nachtessen und Frühstück auf den Mann sechs Kreuzer bezahlt. 
K. 6. 
Die Ortsvorsteher haben sich von den Begleitern der Mannschaft für die erhal- 
tene Verpflegung bescheinigen zu lassen, und diese Bescheinigungen durch Vermitt- 
lung ihres vorgesehten Oberamts an den Ober-Rekrutirungsrath einzuschicken. 
K. 7. 
Die Begleiter der Rekruten übergeben bei der Ankunft in der Garnison ihre 
Marschroute dem betreffenden Regiments-Commando, welches für die Zahl der ein- 
gelieferten Rekruten darauf bescheinigt, und die Marschroute sofort zur Verglei- 
chung mit den, den Ortsvorstehern ausgestellten Bescheinigungen für die erhaltene 
Verpflegung gleichfalls an den Ober-Rekrutirungorath einfendet. 
K. 8. 
Der Betrag der liquidirten Verpflegungskosten wird von dem Kriegs-Ministerium 
auf die Ober-Kriegskasse angewiesen, den Oberämtern von dem Ober-Rekrutirungorath 
bekannt gemacht, und von der Ober-Kriegskasse den Oberamtopflegen zur Aushändi- 
gung an die Gemeindepflegen der betreffenden Orte ausbezahlt werden. 
Stuttgart den 13. Januar 1837. 
Göriz.
	        
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