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G. 1.
Kostenpunkt.
In Faͤllen, wo nicht eine hoͤhere Behoͤrde in der Hauptsache zu erkennen hat,
entscheidet uͤber den Kostenpunkt das Bezirkspolizeiamt.
C. 15.
Verbindlichkeit des Pflichtigen zu einstweiliger Fortentrichtung der Gefälle 2c.
Der Pflichtige, welcher Gefälle oder Dienste abzulösen begehrt, hat bis zu end-
licher Erledigung der Sache die mittlerweile verfallenden Abgaben und Dienste
fortzuleisten.
Sollte derselbe daher, bevor noch die im F. 12 vorgezeichnete Urkunde vollzogen,
oder das statt solcher geltende Erkenntniß der höheren Behörde verkündet ist, bis
zum Eintritte der dadurch begründeten neuen Verbindlichbeit mit den ihm bisher
obgelegenen Prästationen zurückhalten wollen, und der Berechtigte bei dem Polizei-
Amte dießfällige Anzeige machen; so ist dieses gehalten, den Pflichtigen durch ange-
messene Belehrung von seiner Widerspenstigkeit zurückzubringen zu suchen, und den
Verechrigten unverweilt von dem Erfolge seiner dießfälligen Bemühungen in Kennt-
niß zu sehen.
II. Besondere Vorschriften.
A) Verfahren bei Vollziehung des Gesetzes in Betreff der Beeden und
dhnlicher älteren Abgaben.
K. 16.
Vernehmung der Betheiligten über die anzufertigenden Verzeichnisse.
Die Oberämter haben, sobald die Abgaben-Verzeichnisse nach der von dem
K. Ministerium des Innern durch die Verfügung vom 19. December 1836 (Reg.
Bl. S. 662) hiezu gegebenen Anweisung gefertigt, und namentlich auch die von den
Cameralämtern herzustellenden Veczeichnisse über die Staatsgefälle (welche Verzeich-
nisse schon vor der Uebergabe an die Oberämter einer Prüfung von Seite der
höheren Finanzbehèrden unterworfen werden; Verfügung des Finanz-Ministerium
vom 31. Okt. 1856, Reg. Bl. S. 588) in jene Hauptverzeichnisse aufgenommen
sind, zunächst die Erbklärungen der Pflichtigen über diese Hauptverzeichnisse bei
zubringen. «