Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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G. 1. 
Kostenpunkt. 
In Faͤllen, wo nicht eine hoͤhere Behoͤrde in der Hauptsache zu erkennen hat, 
entscheidet uͤber den Kostenpunkt das Bezirkspolizeiamt. 
C. 15. 
Verbindlichkeit des Pflichtigen zu einstweiliger Fortentrichtung der Gefälle 2c. 
Der Pflichtige, welcher Gefälle oder Dienste abzulösen begehrt, hat bis zu end- 
licher Erledigung der Sache die mittlerweile verfallenden Abgaben und Dienste 
fortzuleisten. 
Sollte derselbe daher, bevor noch die im F. 12 vorgezeichnete Urkunde vollzogen, 
oder das statt solcher geltende Erkenntniß der höheren Behörde verkündet ist, bis 
zum Eintritte der dadurch begründeten neuen Verbindlichbeit mit den ihm bisher 
obgelegenen Prästationen zurückhalten wollen, und der Berechtigte bei dem Polizei- 
Amte dießfällige Anzeige machen; so ist dieses gehalten, den Pflichtigen durch ange- 
messene Belehrung von seiner Widerspenstigkeit zurückzubringen zu suchen, und den 
Verechrigten unverweilt von dem Erfolge seiner dießfälligen Bemühungen in Kennt- 
niß zu sehen. 
II. Besondere Vorschriften. 
A) Verfahren bei Vollziehung des Gesetzes in Betreff der Beeden und 
dhnlicher älteren Abgaben. 
K. 16. 
Vernehmung der Betheiligten über die anzufertigenden Verzeichnisse. 
Die Oberämter haben, sobald die Abgaben-Verzeichnisse nach der von dem 
K. Ministerium des Innern durch die Verfügung vom 19. December 1836 (Reg. 
Bl. S. 662) hiezu gegebenen Anweisung gefertigt, und namentlich auch die von den 
Cameralämtern herzustellenden Veczeichnisse über die Staatsgefälle (welche Verzeich- 
nisse schon vor der Uebergabe an die Oberämter einer Prüfung von Seite der 
höheren Finanzbehèrden unterworfen werden; Verfügung des Finanz-Ministerium 
vom 31. Okt. 1856, Reg. Bl. S. 588) in jene Hauptverzeichnisse aufgenommen 
sind, zunächst die Erbklärungen der Pflichtigen über diese Hauptverzeichnisse bei 
zubringen. «
	        
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