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oder nicht, und in welche der heiden unter Ziffer 1 des Art. 11 des Geseßes ausge-
führten Categorien hienach die Frohn gestellt werden soll.
Aks Anhaltöpunkt bei dieser Erwägung hat die Natur des betreffenden Geschäfts,
die in Ansehung der Art seiner Erledigung durch Fröhner vorliegende Erfahrung,
und nöthigenfalls das einzuziehende Gutachten sachverständiger Personen, so wie die
Anakogie der im Geseßee felbst gegebenen Beispiele zu dienen.
g. 52.
Zur Verechnung des Geldwerthes der nach Zahl und Zeit, nicht nach der durch
sie zu erledigenden Geschäfts-Aufgabe bestimmten Hand= und Fuhrdienste werden
gleichfalls die im Orte für dergleichen Dienste üblichen Tag= oder Fuhrlöhne auf die
im voraustehenden K. 51 bestimmte Weise erhoben.
C. ö5.
Verfahren bei vorkommenden Gegenleistungen (Art. 13. 17).
Wenn Gegenleistungen des Frohnberechtigten vorkommen, oder persbnliche Diensie
und Dienstsurrogate nur als Gegenleistungen für nutzbare, dem Frohnpflichtigen
eingeräumte Rechte erscheinen, welchenfalls der Jahreswerth jener Gegenleisiungen
und dieser nußbaren Rechte ungeschmälert von dem jährlichen Geldwerthe des Frohn-
Betrags in Abzug zu bringen ist; so hat sich das Polizeiamt für die Auemittlung
des etwa nicht bestimmten Betrages der Gegenleistungen und Nutungen und für
die Berechnung vorkommender Naturalien dasjenige zur Richtschnur zu nehmen, was
oben hinsichtlich der Ermittlung des Jahrsbetrags der Frohnberechtigung selbst und
der als Frohnsurrogate vorkommenden Naturalien . 39) vorgeschrieben ist.
C. 64.
Schätzungsverfahren zur Ermittlung des Frobubetrages (Art. 9, 37).
Können die zur Ausmittlung des Betrages veränderlicher Frohnen oben
(K. äa 1 ff.) vorgeschriebenen Durchschnitts-Berechnungen früherer Leistungen wegen
mangelnden Nachweises dieser Leistungen, oder weil in dem Zeitraum, den die
Durchschnitts-Berechnung zu umfassen haben würde, eine Veränderung in dem
Bestande der Frohnberechtigung selbst vorgegangen ist, nicht angewendet werden, und
wird dieser Mangel nicht durch das Einverständniß der Betheiligten über den für