Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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oder nicht, und in welche der heiden unter Ziffer 1 des Art. 11 des Geseßes ausge- 
führten Categorien hienach die Frohn gestellt werden soll. 
Aks Anhaltöpunkt bei dieser Erwägung hat die Natur des betreffenden Geschäfts, 
die in Ansehung der Art seiner Erledigung durch Fröhner vorliegende Erfahrung, 
und nöthigenfalls das einzuziehende Gutachten sachverständiger Personen, so wie die 
Anakogie der im Geseßee felbst gegebenen Beispiele zu dienen. 
g. 52. 
Zur Verechnung des Geldwerthes der nach Zahl und Zeit, nicht nach der durch 
sie zu erledigenden Geschäfts-Aufgabe bestimmten Hand= und Fuhrdienste werden 
gleichfalls die im Orte für dergleichen Dienste üblichen Tag= oder Fuhrlöhne auf die 
im voraustehenden K. 51 bestimmte Weise erhoben. 
C. ö5. 
Verfahren bei vorkommenden Gegenleistungen (Art. 13. 17). 
Wenn Gegenleistungen des Frohnberechtigten vorkommen, oder persbnliche Diensie 
und Dienstsurrogate nur als Gegenleistungen für nutzbare, dem Frohnpflichtigen 
eingeräumte Rechte erscheinen, welchenfalls der Jahreswerth jener Gegenleisiungen 
und dieser nußbaren Rechte ungeschmälert von dem jährlichen Geldwerthe des Frohn- 
Betrags in Abzug zu bringen ist; so hat sich das Polizeiamt für die Auemittlung 
des etwa nicht bestimmten Betrages der Gegenleistungen und Nutungen und für 
die Berechnung vorkommender Naturalien dasjenige zur Richtschnur zu nehmen, was 
oben hinsichtlich der Ermittlung des Jahrsbetrags der Frohnberechtigung selbst und 
der als Frohnsurrogate vorkommenden Naturalien . 39) vorgeschrieben ist. 
C. 64. 
Schätzungsverfahren zur Ermittlung des Frobubetrages (Art. 9, 37). 
Können die zur Ausmittlung des Betrages veränderlicher Frohnen oben 
(K. äa 1 ff.) vorgeschriebenen Durchschnitts-Berechnungen früherer Leistungen wegen 
mangelnden Nachweises dieser Leistungen, oder weil in dem Zeitraum, den die 
Durchschnitts-Berechnung zu umfassen haben würde, eine Veränderung in dem 
Bestande der Frohnberechtigung selbst vorgegangen ist, nicht angewendet werden, und 
wird dieser Mangel nicht durch das Einverständniß der Betheiligten über den für
	        
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