Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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oder  nicht,  und  in  welche  der  heiden  unter  Ziffer  1  des  Art.  11  des  Geseßes  ausgeführten
  Categorien  hienach  die  Frohn  gestellt  werden  soll.

Aks  Anhaltöpunkt  bei  dieser  Erwägung  hat  die  Natur  des  betreffenden  Geschäfts,
die  in  Ansehung  der  Art  seiner  Erledigung  durch  Fröhner  vorliegende  Erfahrung,
und  nöthigenfalls  das  einzuziehende  Gutachten  sachverständiger  Personen,  so  wie  die
Anakogie  der  im  Geseßee  felbst  gegebenen  Beispiele  zu  dienen.

g.  52.

Zur  Verechnung  des  Geldwerthes  der  nach  Zahl  und  Zeit,  nicht  nach  der  durch
sie  zu  erledigenden  Geschäfts-Aufgabe  bestimmten  Hand=  und  Fuhrdienste  werden
gleichfalls  die  im  Orte  für  dergleichen  Dienste  üblichen  Tag=  oder  Fuhrlöhne  auf  die
im  voraustehenden  K.  51  bestimmte  Weise  erhoben.

C.  ö5.
Verfahren  bei  vorkommenden  Gegenleistungen  (Art.  13.  17).

Wenn  Gegenleistungen  des  Frohnberechtigten  vorkommen,  oder  persbnliche  Diensie
und  Dienstsurrogate  nur  als  Gegenleistungen  für  nutzbare,  dem  Frohnpflichtigen
eingeräumte  Rechte  erscheinen,  welchenfalls  der  Jahreswerth  jener  Gegenleisiungen
und  dieser  nußbaren  Rechte  ungeschmälert  von  dem  jährlichen  Geldwerthe  des  Frohn-Betrags
  in  Abzug  zu  bringen  ist;  so  hat  sich  das  Polizeiamt  für  die  Auemittlung
des  etwa  nicht  bestimmten  Betrages  der  Gegenleistungen  und  Nutungen  und  für
die  Berechnung  vorkommender  Naturalien  dasjenige  zur  Richtschnur  zu  nehmen,  was
oben  hinsichtlich  der  Ermittlung  des  Jahrsbetrags  der  Frohnberechtigung  selbst  und
der  als  Frohnsurrogate  vorkommenden  Naturalien  .  39)  vorgeschrieben  ist.

C.  64.
Schätzungsverfahren  zur  Ermittlung  des  Frobubetrages  (Art.  9,  37).

Können  die  zur  Ausmittlung  des  Betrages  veränderlicher  Frohnen  oben
(K.  äa  1  ff.)  vorgeschriebenen  Durchschnitts-Berechnungen  früherer  Leistungen  wegen
mangelnden  Nachweises  dieser  Leistungen,  oder  weil  in  dem  Zeitraum,  den  die
Durchschnitts-Berechnung  zu  umfassen  haben  würde,  eine  Veränderung  in  dem
Bestande  der  Frohnberechtigung  selbst  vorgegangen  ist,  nicht  angewendet  werden,  und
wird  dieser  Mangel  nicht  durch  das  Einverständniß  der  Betheiligten  über  den  für