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die betrefsende Leistung anzunehmenden Betrag ersehr, so ist der leßtere darch das
Schätungsverfahren zu ermitteln.
Ehe dieses Verfahren eingeleitet wird, müssen alle übrigen, die Erledigung des
Ablösungs= oder Frohnbemessungs-Geschäftes bedingenden Punkte durch das Einver-
ständniß der Betheiligten oder durch rechtskräftiges Erkenntniß festgestellt seyn.
Eine Ausnahme tritt nux bei der Zurückführung der nicht jedes Jahr wieder-
kehrenden Frohnleistungen auf einen Jahrsbetrag, und der Berechnung des Geld-
werthes der Naturalfrohnen (&6.45 und 51) ein, welche Operationen, der Natur der
Sache nach, der Bestimmung des Betrages der Leistung durch das Schäkungsverfahren
nachzufolgen haben. Jedoch muß auch bei Naturalfrohnen die Festsesung der ihrer
Berechnung zu Geld zu Grund zu legenden brtlichen Preise, so wie, wenn sie in
einer dem Gegenstande nach bestimmten Arbeitsaufgabe bestehen, die Bestimmung,
in welche der beiden Categorien des Art. 11, Absatz 1 des Gesetzes dieselben gehdren
((. ö1, 52), dem Schäßtungsverfahren vorangehen.
K. 55.
Die Frage selbst, ob und worüber das Schäßhungsverfahren einzuleiten sey,
unterliegt, wenn sie zwischen den Betheiligten streitig ist, dem Erkenntniß der
Kreisregierung (vergl. K. 36 und §F. 54“, zweiter Absatz). Findet diese ein solches
Verfahren überall nicht geboren, so ist es alsdann ihre Sache, die Größe und den
Jahrsbetrag, beziehungsweise den Geldwerth der schuldigen Leistung, unter Anwen-
dung der in den Art. 7—13 des Geseßzes enthaltenen Bestimmungen, festzustellen.
. 56.
Bestellung der Schätzungs Commission (Ark. 37).
Zum Behuf des Schähungsverfahrens liegt es der Bezirkspolizeistelle ob, den
Berechtigten und Pflichtigen sowohl, als das Cameralamt von ihrem Wahlrechte in
Beziehung auf die Mitglieder der Schätzungs-Commission und von den gesehlichen
Erfordernissen der leßteren (Art. 37, erster Absatz) mit der Aufforderung in Kennt-
niß zu setzen, binnen dreißig Tagen die gewählren Schäßer anzuzeigen, widrigenfalls
das Ernennungsrecht auf das Polizeiamt übergeht.
Wöählt die Finanzstelle schon für das berechtigte Staatskammergut die von je-
dem Berechtigten zu ernennenden zwei Mitglieder, so hat es bei dieser Zahl fein