Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Bewenden, und es ist dann der Pflichtige aufzufordern, gleichfalls zwei Mitglieder 
zu bezeichnen. 
C. 57. 
Sind die Ernennungen von Seite der Betheiligten rechtzeitig erfolgt, und hat 
sofort auch das Polizeiamt die ihm zustehende Wahl eines Mitgliedes vorgenommen, 
oder ist die Ernennung der Mitglieder der Commisston durch weitere Theilnahme 
des Polizeiamtes an der von den Betheiligten versäumten Wahl zu Stande gekommenz 
so hat gedachte Behörde jedem Betheiligten die von der andern Seite und von der 
Polizeistelle selbst getroffene Wahl mit dem Bedeuten zu eröffnen, daß Einwendun- 
gen nur hinsichtlich der gesehzlichen Erfordernisse der Ernannten (Art. 37, erster Ab- 
satz) und nur innerhalb dreißig Tagen vorgebracht werden könnten, die etwaige Bitte 
um Verpflichtung der Schäßer durch einen körperlichen Eid aber nur binnen 
derselben Frist vorgebracht werden dürfe, und nicht auf einzelne Mitglieder beschränbt 
werden könne. 
C. 58. 
Einwendungen gegen die Schätzer (Art. 57). 
Ueber die erfolgenden Einwendungen erbennt das Polizeiamt in einem motivir= 
ten Bescheid, gegen welchen keine Berufung zuläßig ist. 
g. 59. 
Sollte die Einsprache als begründet erkannt werden, so ist dem Betheiligten 
ein nochmaliger dreißigtägiger Termin zu Ausübung seines Ernennungorechtes anzu- 
beraumen. 
Kommt er der dießfälligen Aufforderung nicht rechtzeitig nach, oder wird seine 
Wahl abermals mit zureichenden Gründen angefochten, so hat das Polizeiamt die 
weitere Ernennung statt seiner vorzunehmen. 
g. 60. 
Ueber die Statthaftigkeit etwaiger Gesuche der zur Schätungs-Commisston ge- 
wählten Mitglieder um Enthebung von dem ihnen zugedachten Geschäfte entscheidet 
das Polizeiamt- gleichfalls, und nur, wenn es die Entschuldigung alo begründet 
annehmen kann, trifft es Vorsorge für eine neue Wahl.
	        
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