Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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□O Verfsahren bei Vollziebung des Gesetzes in Betreff der Entschädigung 
der berechtigten Gutsherrschaften för die Aufhebung der leibeigen- 
schaftlichen Leistungen. 
K. 76. 
Ammeldungen von Seite der Berechtigten und Pflichtigen (Art. 22, 29 des Gesetzes). 
Nach Ablauf des den vormgligen Leibherren, die eine Entschädigung ansprechen 
können, und unter welchen namentlich auch Stiftungen und andere öffentliche Ad- 
ministrationen des Auslandes mitbegriffen sind, so wie denjenigen, welche von der 
Verbindlichbeit zur Entschädigung oder von bisherigen Leistungen leibeigenschaft- 
licher Natur befreit zu werden begehren, in dem Art. 22 des Gesetes anberaumten 
Termins hat das um seine Einschreitung angegangene Polizeiamt, in dessen Bezirk 
der vormals Leibpflichtige wohnt, Lebteren und den Berechtigten, deßgleichen das 
Cameralamt zur Erörterung der von beiden Ersteren angemeldeten Forderungen vor- 
zubescheiden. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn späterhin, doch innerhalb des im Art. 29 des 
Gesetzes bestimmten Zeitraums, derartige Ansprüche bei der Bcezirkspolizeistelle an- 
gemeldet werden sollten. 
+K. 77. 
Verhandlungen über die angemeldeten Forderungen (TDrt. 25, 54, 2, 3). 
Macht sich bei der an der Tagfahrt erfolgenden Liquidations-Verhandlung ein 
Mangel an Einverständniß zwischen dem Verecheigten und Pflichtigen in Beziehung 
auf solche Punkte bemerkbar, deren Entscheidung nach Nrt. 34 des Gesehes den or- 
dentlichen Gerichten vorbehalten ist, oder glaubt auch bei vorwaltendem Einverständ- 
nissi zwischen gedachten Vetheiligten über dergleichen Punkte die Finanzstelle dietfällige 
Zweifel erheben zu müssen; so hat das Polizeiamt den Betheiligten zunächst den 
Vorschlag zu machen, sich zur Unterwerfung unter einen, etwa bei der Kreisregierung 
einzuholenden, schiedsrichterlichen Spruch zu vereinigen. Vis entweder auf diesem 
Wege, wenn er eingeschlagen wird, oder durch gerichtlichen Spruch der obwaltende 
Streit entschieden, oder bis solcher durch gütliche Verelnigung beigelegt ist, hat sich 
das Polizeiamt mit der Auseinandersetung der Forderungen nicht weiter zu befassen. 
Jedoch ist darum die Auseinandersetzung und Einleitung zur Entschädigungs-Anwei-
	        
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