Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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des sittlichen Betragens der Eleven, die Zahl der absolvirten 
Individuen, und die Orte ihrer Bestimmung angibt. 
Vierter Titel. 
Oekonomische und polizeiliche Einrichtung der Central- 
Veterinärschule. 
§. 26. 
Schon oben (§. 2. und 4.) haben Wir die Trennung des 
Wissenschaftlichen von dem Oekonomischen und Polizeilichen der 
Central-Veterinärschule angeordnet, und bestimmen hiemit hin- 
sichtlich des zweiten im Allgemeinen, daß die geeigneten Rubri- 
ken, der für dieses Institut festgesetzten Exigenzsumme auf den 
Etat Unsers Oberststallmeister-Stabes genommen, die Besol- 
dungen von diesem gegen Quittung ausbezahlt, und alle übrigen 
Ausgaben von dem Oekonomen nach einem vorzuschreibenden 
Formular verrechnet werden. 
Eine genaue Controlle und Revision sollen Uns fortwäh- 
rend von der sichern Verwendung der für dieses Institut aus- 
gesetzten Summen, und der Richtigkeit der Rechnungen überzeu- 
gen. Ueber das neu Angeschaffte, dann über die Erweiterung 
und Fortsetzung der Attribute der Central-Veterinärschule (§. 11.) 
müssen Uns von Zeit zu Zeit die Inventarien vorgelegt werden. 
§. 27. 
Der polizeiliche Theil der Central-Veterinärschule besteht 
in einer beständigen Aufsicht über die Eleven, über ihre thätige 
und unausgesetzte Verwendung zur Ausbildung als brauchbare 
Thierärzte, über ihren moralischen Wandel und über die innere 
Ordnung des Hauses. 
Der Präfect, zu welchem Wir nach §. 4. einen pensionir- 
ten Cavallerieoffizier ernennen werden, hat auf die Befolgung 
der von dem Vorstande und den Professoren zu entwerfenden 
Schulordnung, der Tagesordnung, der Hausgesetze und übrigen 
Vorschriften bei den Eleven zu halten, kleine Versehen und Un- 
ordnungen zu ahnden, eigentliche Vergehungen aber, wenn der- 
gleichen gegen Unsere Erwartung begangen werden sollten, dem 
Institutschef anzuzeigen, welcher sie mit Beiziehung der Pro- 
fessoren untersuchen, und entweder darüber absprechen, oder der 
geeigneten Justiz= oder Polizeibehörde, nach Gestalt der Sache, 
übergeben wird.
	        
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