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mit der Heilkunde in näherer Beziehung stehenden Gegen-
stand, der Sektion zur Censur, welche, wenn sie approbirt
wird, auf Kosten des Candidaten in den Druck gelegt, im ent-
gegengesetzten Falle aber von dem letztern umgearbeitet wird.
i. Die öffentliche Vertheidigung medizinischer Sätze und des
Inhaltes der Dissertation, welche unmittelbar der Conferi-
rung der akademischen Würden voranzugehen hat, soll den
öffentlichen Beweis sowohl dafür liefern, daß die Disser-
tation des Candidaten wahres Eigenthum sei, als auch
überhaupt, daß er die erworbenen Kenntnisse gut vorzu-
tragen, und mit Fassung und Klugheit auseinander zu
setzen verstehe.
Zu dieser Handlung setzen Wir für den Candidaten und
die medizinische Sektion folgende Gesetze fest.
Für den Candidaten:
1) daß derselbe die zu vertheidigenden Sätze vor dem
Drucke der Censur der Sektion unterlege;
2) daß ihm dabei die Wahl des Präses und auch die der
Sprache frei stehe, wobei Wir aber die lateinische vor-
gezogen wünschen;
3) daß er sich zwar die Opponenten wählen könne, doch
unter denselben wenigstens ein medizinischer Professor,
ein Doktor der Arzneiwissenschaft und ein Candidat sein
müsse. Nebst diesen bleibt die Conkurrenz zur Oppo-
sition immer in der gesetzlich angewiesenen Zeit von
zwei Stunden, jedem Sachverständigen frei;
4) daß der Candidat die Theses dem Rektor, dem Pro-
kanzler, den Senatoren und Sektions-Professoren we-
nigstens einige Tage vor der Defension selbst zustelle,
am Tage derselben aber den übrigen Professoren und
Anwesenden durch den Pedell übergeben lasse.
Für die medizinische Sektion:
1) daß ein Exemplar von der Dissertation und den Thesen
zu den Examinationsakten gehe, und zehn Exemplare
jederzeit durch den akademischen Senat an Unser ge-
heimes Ministerium des Innern eingeschickt werden;
2) daß nie mehr als zwei Candidaten zusammen defendi-
ren, wo dann die Dauer der Defension auf drei Stun-
den gesetzt ist;