36 Gegenstände der staatlichen Herrschaft.
recht (II, Titel 11, Abschn. 8) und ein Gesetz vom 8. Mai 1837
in Geltung sind.
8. Das Vereins= und Versammlungsrecht.
A. Vereinsrecht.
Es entbehrt bis auf einen noch zu erwähnenden Punkt
der reichsrechtlichen Regelung. In Preußen hat der Art. 30
der Verf.-Urk. allen Preußen das Recht gewährt, sich zu
solchen Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen,
in Gesellschaften zu vereinigen. Zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit wird ein Gesetz vorgesehen, das die
Ausübung des Vereinsrechtes regelt. Es ist dies die am
11. März 1850 erlassene Verordnung (sog. Vereinsgesetz). Für
das Heer ist das Vereinsrecht (ebenso wie das Versammlungsrecht)
im Interesse der Disziplin erheblich beschränkt bzw.
aufgehoben. Verein ist jede dauernde Verbindung mehrerer
Personen zu vernünftigen Zwecken. Ein einmaliges Zusammenkommen
heißt Versammlung. Offentliche sind diejenigen
Vereine, die eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten
bezwecken. Einreichung ihrer Statuten und des Mitgliederverzeichnisses
an die Polizei ist vorgeschrieben. Offentliche
Angelegenheiten sind aber alle Verhältnisse im Staate, die
über das Interesse zahlenmäsßig bestimmter Personen hinausgehen.
Jene Verpflichtung liegt den politischen Vereinen
ob, d. h. solchen, die die Organisation und Funktion
des Staates betreffende Gegenstände verfolgen. Es beziehen
sich danach die Interessen der politischen Vereine auf
Verfassung und Verwaltung (im einzelnen sehr zweifelhaft).
Die politischen Vereine unterliegen besonderen Beschränkungen.
Sie dürfen keine Frauen, keine Minderjährigen und keine
Soldaten aufnehmen. Die Beschränkung, daß sie keine organische
Vereinigung mit andern Vereinen eingehen können,
ist aufgehoben worden durch Reichsgesetz vom 11. Dezember
1899: „Inländische Vereine jeder Art dürfen miteinander in