Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

36  Gegenstände  der  staatlichen  Herrschaft.

recht  (II,  Titel  11,  Abschn.  8)  und  ein  Gesetz  vom  8.  Mai  1837
in  Geltung  sind.

8.  Das  Vereins=  und  Versammlungsrecht.

A.  Vereinsrecht.

Es  entbehrt  bis  auf  einen  noch  zu  erwähnenden  Punkt
der  reichsrechtlichen  Regelung.  In  Preußen  hat  der  Art.  30
der  Verf.-Urk.  allen  Preußen  das  Recht  gewährt,  sich  zu
solchen  Zwecken,  die  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,
in  Gesellschaften  zu  vereinigen.  Zur  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Sicherheit  wird  ein  Gesetz  vorgesehen,  das  die
Ausübung  des  Vereinsrechtes  regelt.  Es  ist  dies  die  am
11.  März  1850  erlassene  Verordnung  (sog.  Vereinsgesetz).  Für
das  Heer  ist  das  Vereinsrecht  (ebenso  wie  das  Versammlungsrecht)
  im  Interesse  der  Disziplin  erheblich  beschränkt  bzw.
aufgehoben.  Verein  ist  jede  dauernde  Verbindung  mehrerer
Personen  zu  vernünftigen  Zwecken.  Ein  einmaliges  Zusammenkommen
  heißt  Versammlung.  Offentliche  sind  diejenigen
Vereine,  die  eine  Einwirkung  auf  öffentliche  Angelegenheiten
bezwecken.  Einreichung  ihrer  Statuten  und  des  Mitgliederverzeichnisses
  an  die  Polizei  ist  vorgeschrieben.  Offentliche
Angelegenheiten  sind  aber  alle  Verhältnisse  im  Staate,  die
über  das  Interesse  zahlenmäsßig  bestimmter  Personen  hinausgehen.
  Jene  Verpflichtung  liegt  den  politischen  Vereinen
  ob,  d.  h.  solchen,  die  die  Organisation  und  Funktion
des  Staates  betreffende  Gegenstände  verfolgen.  Es  beziehen
  sich  danach  die  Interessen  der  politischen  Vereine  auf
Verfassung  und  Verwaltung  (im  einzelnen  sehr  zweifelhaft).
Die  politischen  Vereine  unterliegen  besonderen  Beschränkungen.
  Sie  dürfen  keine  Frauen,  keine  Minderjährigen  und  keine
Soldaten  aufnehmen.  Die  Beschränkung,  daß  sie  keine  organische
  Vereinigung  mit  andern  Vereinen  eingehen  können,
ist  aufgehoben  worden  durch  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember
1899:  „Inländische  Vereine  jeder  Art  dürfen  miteinander  in