434
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und moͤglichste
Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind, desto gewisser glaubt man sich der Hoffnung
uͤberlassen zu duͤrfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene Zudringlichkeit
gestoͤrt, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufgestellten Sicherheitswachen
von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebuͤhrende Folge geleistet werde.
Stuttgart den 29. August 1837 Schlaper.
2. Des Medtzinal-Coltegium.
Aufnahme von aueübenden Nerzren.
Der Doktor der Medizin Christian Gottlob Mayer, von Waiblingen, und
der Candidat der Medizin Franz Kaver Ritter, von Rottweil, sind nach erstan-
dener Prüfung zur Ausübung der innern Heilkunde ermächtigt worden.
Stuttgart den 25. August 1857. Für den Vorstand:
Ludwig.
Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die Vornahme einer Prüfung im Forsifache betreffend.
Die jährliche Prüfung im Forstfache wird im Monat Oktober d. J. sowohl
a)mit denjenigen Bewerbern, welche die erste Prüfung für Forstwarts= oder
Forstassistenten-Stellen erstehen, als
b) mit denjenigen, welche nach erstandener ersten Prüfung und nachgefolgter
Dienstleihzung sich der zweiten Prüfung für Förster= und Oberförster-
Stellen unterwerfen wollen,
dahier vorgenommen werden.
Unter Beziehung auf die Verfügungen vom 20. März 1826 (Reg. Bl. S. 139)
und vom 29. April 1828 (Reg. Bl. S. 297) werden die Bewerber aufgefordert, ihre
Gesuche um Zulassung zur Prüfung spätestens bis zum 20. September d. J. bei dem
Finanz-Ministerium einzureichen, und denselben die in dem Aufrufe vom 21. August
1332 (Reg. Bl. S. 325) bezeichneten Nachweisungen beizulegen.
Die zuzulassenden Bewerber werden von den Prüfungs-Terminen, die nicht zu-
lassungsfähigen aber von dem Grunde ihres Ausschlusses durch den Aktuar der Prü-
fungs-Commission in Kenntnif geseszt werden.
Stuttgart den 28. August 1837. Herdegen.