Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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merkten Listen zu verzeichnenden Genossen derselben gehören, ist ein beson- 
deres Anzeige-Register zu führen, welches den vollständigen Namen des 
Gewerbe-Inhabers, dessen Wohnort, das Gewerbe, und eintretenden Falls 
dessen Firma, den Jahrs= und Monatstag der Anzeige, und für Zurückwei- 
sungen oder Vormerkungen über Gewerbe-Societt oder Gewerbe-Einstellung 
die Rubrik „Bemerkungen“ enthält. 
Ergibt sich bei der Anzeige, daß der beabsichtigten Gewerbe-Unternehmung noch 
irgend ein gesehliches Hinderniß (F. 3) entgegenstehe, so muhß nach Beseitigung dieses 
Hindernisses die Anzeige wiederholt werden. 
6. 5. 
Von jeder fabribmäßigen Gewerbe-Einrichtung, auch wenn dieselbe nicht durch 
Concession, oder durch eine Pröfung der persdnlichen Fähigkeit des Unternehmers 
oder Werkführers bedingt ist, hat der Ortsvorsteher dem Bezirbsamte Nachricht zu 
geben, das hievon der höheren Behörde Anzeige erstattet. 
K. 6. 
Die Unterlassung der Gewerbe-Anzeige hat der Ortsvorsieher entweder von 
Amtswegen, oder in versammeltem Gemeinderathe mit der gebührenden Ordnungs- 
strafe zu ahnden; wenn aber lehtere die gesehliche Strafbefugniß des Gemeinderaths 
übersteigen, oder wenn es sich neben jener Unterlassung noch von dem unbefugten 
Betriebe eines zünftigen oder upznftigen Gewerbes (Art. 74, 125—125 des Gesetes, 
K. 88—105 der gegenwirigen Instruktion) handeln sollte, dem vorgesetzten Bezirks- 
amte anzuzeigen. 
K. 7. 
Sind durch eine Unangezeigr gebliebene Geiverbe-Unternehmimg zugleich andere 
polizeiliche Vorschristen, z. B. Bestimmungen der Bau-, Feuer-, Wasser-Polizei, 
verletzt worden, so hat die hiedurch verwirkre Strafe, unabhängig von der durch die 
unterlassene Anzeige oder den unbefugten Gewerbebetrieb begruͤndeten Ruͤge, einzu- 
treten (Art. 3—5 des Gesebes)
	        
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