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Ort verwirkt hat. Hieher gehoͤren namentlich Wandergesellen, welchen
nach Maaßgabe der Ministerial-Verfügung vom 26. April 1827
(Reg. Bl. S. 153) Arbeitsscheue (6. 1 und 2 dieser Verfügung), er-
schwerter Bettel (+. 3), wiederholte eigenmächtige Verlängerung des
örtlichen Aufenthaltes G. 4) zur Last fällt, oder die zur Zeit des Still-
standes ihres Gewerbes wandern (&. 3), deßgleichen ausländische Wander-
Gesellen im Alter von mehr als vierzig Jahren, welche sich nicht über
ein ihnen im Lande gesichertes Unterkommen als Arbeiter auszuweisen
vermögen (55. 1 und 5).
K. 35.
Die Frage von der Beibehaltung oder Einführung regelmäßiger Reise-Unter-
stüsungen an Wandergesellen ist Gegenstand eines Beschlusses der Zunft-Versamm-
lung, dessen Gültigkeit, moge er für oder gegen diese Einrichtung ausfallen, durch
die Genehmigung der Kreis-Regierung bedingt wird. Leßtere hat bei der Prüfung
des Zunft-Beschlusses, neben den übrigen in Betracht kommenden Umständen, nament-
lich dem Verhältnisse zum Auslande, insbesondere auch die Erhaltung der nöthigen
Uebereinstimmung in dem Verfahren der Zunftvereine des gleichen Gewerbes in's
Auge zu fassen.
Ueber den Vetrag der Reise-Unterstütungen, die Abreichungs-Stationen, die
Form der Verabreichung und ihre Nachweisung beschließen die Zunft-Bersammlungen
unter bezirksamtlicher Genehmigung, jedoch haben die Kreis-Regierungen sich in der
Uebersicht der beschlossenen Veträge und Stationen zu erhalten, um gegen nach-
theilige Mißverhälrnisse, die sich diebfalls zwischen Zunftoereinen desselben Gewerbes
ergeben mochten, einschreiten zu können.
K. 56.
Unabhängig von dem Bestehen regelmäßiger Reise-Unterstühungen sind die
Zunftvereine verpflichtet, Wandergesellen ihrer Gewerbe, welche wegen außerordent-
licher Umstände zum Fortkommen auf der Reise öffentlicher Unterstützung bedürfen,
eine solche, im Anstandsfalle nach polizeilichem, zunächst dem Ortsvorsteher des
Sctationsortes zukommendem Erkenntnisse, zu reichen.