Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Ort verwirkt hat. Hieher gehoͤren namentlich Wandergesellen, welchen 
nach Maaßgabe der Ministerial-Verfügung vom 26. April 1827 
(Reg. Bl. S. 153) Arbeitsscheue (6. 1 und 2 dieser Verfügung), er- 
schwerter Bettel (+. 3), wiederholte eigenmächtige Verlängerung des 
örtlichen Aufenthaltes G. 4) zur Last fällt, oder die zur Zeit des Still- 
standes ihres Gewerbes wandern (&. 3), deßgleichen ausländische Wander- 
Gesellen im Alter von mehr als vierzig Jahren, welche sich nicht über 
ein ihnen im Lande gesichertes Unterkommen als Arbeiter auszuweisen 
vermögen (55. 1 und 5). 
K. 35. 
Die Frage von der Beibehaltung oder Einführung regelmäßiger Reise-Unter- 
stüsungen an Wandergesellen ist Gegenstand eines Beschlusses der Zunft-Versamm- 
lung, dessen Gültigkeit, moge er für oder gegen diese Einrichtung ausfallen, durch 
die Genehmigung der Kreis-Regierung bedingt wird. Leßtere hat bei der Prüfung 
des Zunft-Beschlusses, neben den übrigen in Betracht kommenden Umständen, nament- 
lich dem Verhältnisse zum Auslande, insbesondere auch die Erhaltung der nöthigen 
Uebereinstimmung in dem Verfahren der Zunftvereine des gleichen Gewerbes in's 
Auge zu fassen. 
Ueber den Vetrag der Reise-Unterstütungen, die Abreichungs-Stationen, die 
Form der Verabreichung und ihre Nachweisung beschließen die Zunft-Bersammlungen 
unter bezirksamtlicher Genehmigung, jedoch haben die Kreis-Regierungen sich in der 
Uebersicht der beschlossenen Veträge und Stationen zu erhalten, um gegen nach- 
theilige Mißverhälrnisse, die sich diebfalls zwischen Zunftoereinen desselben Gewerbes 
ergeben mochten, einschreiten zu können. 
K. 56. 
Unabhängig von dem Bestehen regelmäßiger Reise-Unterstühungen sind die 
Zunftvereine verpflichtet, Wandergesellen ihrer Gewerbe, welche wegen außerordent- 
licher Umstände zum Fortkommen auf der Reise öffentlicher Unterstützung bedürfen, 
eine solche, im Anstandsfalle nach polizeilichem, zunächst dem Ortsvorsteher des 
Sctationsortes zukommendem Erkenntnisse, zu reichen.
	        
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