Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

502 
"n 6. 43. * 
Die nur auf Taglohn angenommenen Gesellen können jeden Tag verabschiedet 
werden oder austreten. 
Hinsichtlich der Verbindlichkeit des Gesellen, welcher stückweise bezahlt wird 
oder Vorschuß empfangen hat, ist in Art. 55 des Gesehes Vorsehung getroffen. 
c) Unberechtigter Ausmitt des Gesellen. Uebertritk von cinem Meister zum andern in demselben Orte. 
(Gesetz Art. 39, 60.) 
K. 4. 
In Veziehung auf die Mittel, einen unberechtigter Weise aus der Arbeit tre- 
tenden Gesellen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten, wird, neben der im 
Geseße selbst bezeichneten Zurückbehaltung des Wanderbuches, auf die Bestimmungen 
der Art. 26 und 27 des Erekutions-Gesetzes vom 25. April 1825 verwiesen. 
Der Meister, welcher wissentlich einen solchen Gesellen in seine Dienstr nimmt, 
ehe derselbe der Verpflichtung gegen den früheren Meister sich entledigt, unterliegr 
einer polizeilichen Bestrafung. 
. 45. 
Wenn ein Geselle in einem und demselben Orie von einer Werkstätte in eine 
andere übertritt, so hat der Inhaber der leßtern hievon binnen acht Tagen der Orts- 
Polizeistelle bei Strafe Anzeige zu machen. 
3) Von Meistern. 
a)Erwerbung des Meisterrechts. 
aa) Allgemeine Bestimmangen Cesetz Art. 45—30). 
K. 46. 
Vei allen zünftigen Gewerben kann das Meisterrecht, unabhängig don der 
Art und Dauer der vorangesangenen Vorbereitung, durch Erstehung einer förmlichen 
Meister-Prüfung erwopben werden. 
“*! · 
Unbedingt wird diese Pruͤfung zur Erwerbung des Meisterrechtes erfordert bei 
den Gewerben der Zimmerleute, Steinhauer, Maurer, Gypser, Schreiner, Schlosser,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.