Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Glaser, Färber, Gerber, Gold= und Silberarbeiter, so wie bei dem Schmidhand- 
werke zur Ausübung des Hufbeschlags. 
Bei den übrigen zünftigen Gewerben kann der Nachweis der persnlichen Be- 
sähigung entweder durch eine' förmliche Meister-Prüfung, oder durch schriftlichen 
Ausweis über eine dem Art. 46, beziehungsweise 106 des Geseßzes entsprechende 
Vorbereitung geliefert werden.“ 
g. a8. 
Das Meisterrecht kann der Regel nach nur in der Ausdehnung auf alle Befug- 
nisse des betreffenden Gewerbes ertheilt werden. 
Eine beschränkte Meisterrechts-Ertheilung ist jedoch zuläßig: 
1) zu Gunsten einzelner Gewerbsleute, welche nur zu gewissen Arbeiten eines 
2) 
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4) 
dritten Gewerbes ermaͤchtigt zu seyn wuͤnschen, um solche zu vollstaͤndiger 
Ausruͤstung der Fabrikate ihres Hauptgewerbes zur Anwendung zu bringen; 
zu Gunsten solcher Gewerbsleute, welche ihr Fortkommen in ihrem bis- 
herigen Gewerbe nicht mehr zu sinden vermögen, und daher solches in dem 
ihnen näher bekannten Theile eines andern technisch verwandten Gewerbes 
suchen wollen; 
ein auf die Befugniß, fremdes Vieh für den Hauêbrauch des Eigenthümers 
im Lohne zu schlachten, beschränktes Metzger-Meisterrecht kann nach bezirks- 
polizeilichem Erbenntnisse in einzelnen Orten zugelassen werden, wo die Anstalt 
der Lohn-Mehger herkömmlich oder durch den Mangel an ordentlichen 
Mekgermeistern zum drtlichen Bedürfnisse geworden ist; 
bei dem Zimmerhandwerbke kann ein auf den Bau an Mühlwerken beschränk- 
tes Meisterrecht erworben werden, wogegen bei diesem Gewerbe und bei 
demjenigen der Maurer und Steinhauer die Ertheilung eines nach den vor- 
anstehenden Bestimmungen, Ziffer 1 und 2, eingeschränkten Meisterrechts, 
vorbehältlich der hienach in 9§.. 65—67 enthaltenen Vorschriften, nicht 
stattfindet.
	        
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