Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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. 39. 
Das Gesuch um das Meisterrecht wird bei dem Polizeiamre des Bezirkes ange- 
bracht, in welchem der für die Ausübung idek-Gewerbes gewählte Niederlassungsort 
gelegen ist. 
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Der Bewerber hat 
1) über die Volljährigkeit oder die erlangte Dispensation von der Minder- 
jaͤhrigkeit, 
2) uͤber den Besitz des Buͤrger- oder Beisitzrechtes der Gemeinde des Nieder- 
lassungsortes, oder wenigstens uͤber eine fuͤr den Fall der Erlangung des 
Meisterrechtes ihm ertheilte Zusicherung der Aufnahme in das Bürger= oder 
Beisihrecht dieses Ortes, sich auszuweisen, sofort 
3) die Art und Weise seiner Vorbereitung für das betreffende Gewerbe anzu- 
geben, und 
4) sofern ihm nach F. 47 die Wahl zwischen förmlicher Prüfung oder dem 
bloßen Vorbereitungs-Beweise zustehr, sich für das Eine oder das Andere 
zu erklären. 
Die nur zum Behufe der Bewerbung um das Meisterrecht nachgesuchte Dispen- 
sation von der Minderjährigkeit kann unter der Suspensiv-Bedingung der wirklichen 
Aufnahme in das Meisterrecht ertheilt werden. 
Die so bedingte Dispensation genügt für die Zulassung zur Meisterrechts-Bewer- 
bung, und tritt unmittelbar mit der Aufnahme in das Meisterrecht in Wirksamkeit; 
auch die Entrichtung der Dispensations-Sportel bleibt in diesem Falle auf die Er- 
theilung des Meisterrechtes ausgcsetzt. 
G. 51. 
Wenn der Bewerber die in §. 50 bezeichneten Vorbedingungen erfüllt hat, so 
wird das Bezirksamt, unter Mittheilung der hieruͤber gepflogenen Verhandlung, die 
zustaͤndige Pruͤfungs-Commission des zur Niederlassung gewaͤhlten Zunftbezirkes zur 
Aufnahme des von dem Bewerber angebotenen Veweises uͤber seine persoͤnliche Be- 
faͤhigung veranlassen.
	        
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