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auf sämtliche dabei zusammenwirkende Gewerbe zu entwerfen, und deren Ausfüöh=
rung in dem bemerkten Umfange zu leiten.
Von dem Meister zweiter Stufe wird die Besähigung erfordert, nicht nur
Bauausgaben jeder Art in seinem Fache nach gegebenen Bauplanen richtig aufzu-
fassen und auszuführen, sondern auch innerhalb des Umfangs seines Gewerbes ver-
ständliche Risse und Ueberschläge zum wenigsten für minder zusammengeseßzte und
schwierige Bauwesen zu-bearbeiten.
Bewerber, welche zwar zureichende Tuͤchtigkeit fuͤr die mechanische Ausfuͤhrung
von Bauwesen, aber keine genügende Vefähigung zu selbstständiger Bearbeitung von
Rissen und Ueberschlägen, und zum Arbeiten nach Zeichnungen ohne mündliche
Anweisung, erproben, können nur das Meisterrecht dritter Stufe erhalten.
K. 64.
Die Meister erster Stufe werden durch das lihnen ausschließend zukommende
Prädikat von Werkmeistern ausgezeichnet. Bei der Besehung von Stellen in den
Prüfungs-Commissionen ist vorzugsweise auf sie Rücksicht zu nehmen.
Die Meister zweiter Stufe stehen, mit Ausnahme der den Meistern der ersten
Stufe vorbehaltenen Auszeichnungen, im unbeschränkten Genusse der Jaständigkeiten
bes betreffenden Gewerbes.
Die Meister dritter Stufe sind
1) zu Stellen von Zunftvorstehern oder Mitgliedern einer Prüfungs-Commission,
D2) zur Ertheilung zünftiger Gewerblehre
nicht befähigt.
K. 65.
Zur Vornahme von Prüfungen in den Gewerben der Maurer, Steinhauer und
Zimmerleute sind besondere Commissionen, in welchen mindestens eine der beiden
nicht für Zunftvorstands-Mitglieder vorbehaltenen Stellen von einem Bezirksbau-
Inspebtor oder höheren Staatsbaubeamten, oder einem sonstigen, vom Staate zur
Prüfung der Gemeinde= und Stiftungsbauten ermächtigten Baumeister bebleidet wird,
an Ladenorten zu bilden, wo ein oder mehrere solcher höheren Architekten ihren
Wohnsis haben.
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