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Die Kreis-Regierungen haben der Bildung dieser Prüfungs= Commnisssolilte beser-
dere Aufmerksamkeit zu widmen, und jeder derselben die gbeigneten Junftbetke zur
Prüfung der Meisterrechts-Bewerber, die in diesen Bezirken sich nlederlassen wollen,
zuzutheilen.
Die Präfung für das Meisterrecht erster und zwetter Stufe kann nur *x#- ter
auf vorstehende Weise gebildeten Prüfungs-Commissoon, diefenige für das Meisterrecht
dritter Stufe aber auch von einer nach der allgentelnen Vorschrift ohne Beizlehung
eines höheren Vauverständigen am Ladensige des gewählten. Niederlassungsorts besell-
ten Pruͤfungs- Commission vorgenommen werden.
. 66. «
Bei der Bewerbung eines Muisteits niedrigeter Stuse um ein- Mästettächr
höherer Stufe kann auf bereits von demselben praktisch abgelegte, gehörig nachge-
wiesene Proben Rücksicht genommen, und dem Prüfungsverfahren bienach und nach
den Ergebnissen der früheren Prüfung eine entsprechende Abkürzung gegeben werden.
K. 67.
Die einem Meister des Maurer-, Steinhauer= und Zimmermanns-Gewerbea
ertheilte. Meisterrechrsstufe ist nicht nur in dessen Meisterbrief und in den obrigkeir=
lichen Zeugnissen, die sich auf seinen Gewerbebetrieb beziehen, auszudrücken, sondern
auch in dem Amtsbezirke seines Riederlassungsorts in der fuͤr amtliche- Bekannt.
machungen bestehenden Form zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. J
b) Gewerbe-Ausuͤbung.
g. 68.
(Zu Art. 60 des Gesetzes.)
Die Verfertigung bestellter Arbeiten im Inlande ist auch Auslaͤndern, welche das
betreffende Gewerbe nachd den Oelchen abres Staates selbstständig zu üben berechrigt
sind, gestattet. .. 5½%
6. 69.:
n(Zu Tr. 61 des Gesetzes.)
Unter die Handwerker, auf welche die Bestimmung des zweiten Absatzes bieses
Artikels sich bezieht, sind vorzugsweise zu rechnen: