Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die Kreis-Regierungen haben der Bildung dieser Prüfungs= Commnisssolilte beser- 
dere Aufmerksamkeit zu widmen, und jeder derselben die gbeigneten Junftbetke zur 
Prüfung der Meisterrechts-Bewerber, die in diesen Bezirken sich nlederlassen wollen, 
zuzutheilen. 
Die Präfung für das Meisterrecht erster und zwetter Stufe kann nur *x#- ter 
auf vorstehende Weise gebildeten Prüfungs-Commissoon, diefenige für das Meisterrecht 
dritter Stufe aber auch von einer nach der allgentelnen Vorschrift ohne Beizlehung 
eines höheren Vauverständigen am Ladensige des gewählten. Niederlassungsorts besell- 
ten Pruͤfungs- Commission vorgenommen werden. 
. 66. « 
Bei der Bewerbung eines Muisteits niedrigeter Stuse um ein- Mästettächr 
höherer Stufe kann auf bereits von demselben praktisch abgelegte, gehörig nachge- 
wiesene Proben Rücksicht genommen, und dem Prüfungsverfahren bienach und nach 
den Ergebnissen der früheren Prüfung eine entsprechende Abkürzung gegeben werden. 
K. 67. 
Die einem Meister des Maurer-, Steinhauer= und Zimmermanns-Gewerbea 
ertheilte. Meisterrechrsstufe ist nicht nur in dessen Meisterbrief und in den obrigkeir= 
lichen Zeugnissen, die sich auf seinen Gewerbebetrieb beziehen, auszudrücken, sondern 
auch in dem Amtsbezirke seines Riederlassungsorts in der fuͤr amtliche- Bekannt. 
machungen bestehenden Form zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. J 
b) Gewerbe-Ausuͤbung. 
g. 68. 
(Zu Art. 60 des Gesetzes.) 
Die Verfertigung bestellter Arbeiten im Inlande ist auch Auslaͤndern, welche das 
betreffende Gewerbe nachd den Oelchen abres Staates selbstständig zu üben berechrigt 
sind, gestattet. .. 5½% 
6. 69.: 
n(Zu Tr. 61 des Gesetzes.) 
Unter die Handwerker, auf welche die Bestimmung des zweiten Absatzes bieses 
Artikels sich bezieht, sind vorzugsweise zu rechnen:
	        
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