Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Zwischen Meistern aus verschiedenen Kreisen kann keine Zunfst- Verbindung 
stattfinden. 
Die Eintheilung der Zunft-Bezirke unterliegt dem Erkenntnise der Kreis- 
Regierung, welche zuvor die Betheiligten zu vernehmen hat. 
2) Mittel zur Bestreitung des Aufwandes der Zuͤufte (Gesetz Art. 91—94). 
g. 74. 
Die zur Zunftkasse nach Ziffer 2 des Art. 91 zu entrichtenden Gebuͤhren koͤnnen 
im hoͤchsten Falle betragen: 
« 1) Von ein= und austretenden Lehrlingen: 
a) fuͤr die Aufnahme eines Lehrvertrages, ohüie Unterschied, ob die Anzeige 
unmittelbar oder durch Vermittlung des Ortsvorstandes (F. 9) bei dem 
Zunft-Vorstande gemacht werde, einen Gulden; 
b) für das Erkenntniß über den Austritt aus der Lehre und dessen Ein- 
tragung in das Verzeichniß (das Ausschreiben oder Ledigsprechen des 
Lehrlings): 
aa) wenn eine Prüfung vorgenommen wird, zwei Gulden; 
bb) wo eine solche nicht stattfindet, einen Gulden. Diese letztere 
Gebühr ist auch bei vorzeitiger Aufldsung eines Lehrvertrages von 
dem, welcher dieselbe. verschuldet hat, und im Zweifelsfalle von 
dem Lehrlinge zu entrichten; 
, o) fuͤr einen ausgefertigten Lehrbrief dreißig Kreuzer. 
2) Von Meisterrechts-Vewerbern: 
a) für die Aufnahme des Vefaͤhigungs-Beweises, moͤge derselbe durch den 
Nachweis der Voruͤbung oder durch foͤrmliche Pruͤfung gefuͤhrt werden: 
aa) bei den Gewerben der Färber, Gerber, Gypser, Gold= und Silber- 
Arbeiter, Maurer, Steinhauer und Zimmerleute zehn Gülden, 
und bei den drei letztgenannten Gewerben, wenn die Präfung 
von der nach dem ersten Absate des F. 65 gebildeten Commission 
vorgenommen wird, zwolf Gulden;
	        
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