Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Die foͤrmliche Pruͤfung des Bewerbers geschieht durch geeignete, theils muͤndlich, 
theils schriftlich zu loͤsende Aufgaben, und hat vorzugsweise die kaufmaͤnnische Rechen- 
kunst, Correspondenz und Buchfuͤhrung, sodann aber auch die in das gewaͤhlte Fach 
einschlagenden besonderen Handlungs= und Waarenkenntnisse zum Gegenstande. 
K. 35. 
Der Betrieb einer Materialhandlung seht neben dem Nachweise der Befähigung 
zum kaufmännischen Gewerbe im Allgemeinen noch eine besondere wissenschaftliche 
Prüfung des Prinzipals oder seines Werkführers durch den Oberamtoarzt voraus, 
welche nach Maaßgabe der Verordnung vom 25. Juni 1812 (Reg. Bl. S. 327) auf 
eine nähere Kenntniß der Materialwaaren, sodann auf die Bekanntschaft mit den 
bei der Aufbewahrung und Abgabe jener Stoffe zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln 
zu richten ist. 
2) Kram,-Concession (Art. 415). 
g. 86. 
Hinsichtlich des Verfahrens zur Erledigung der Kram-Concessionsgesuche wird 
#uf die Instruktion vom 19. Januar 1824 (Reg. Bl. S. 50) verwiesen. 
VI. Von Fabriken (krt. 116)- 
K. 87. 
Die Fabrik-Concession im Gebiete zünftiger Gewerbe unterliegt, wie bisher, dem 
Erkenntnisse der zuständigen Kreis-Regierung. 
Zum fünften Abschnitte des Gesetes. 
Von unzünftigen Gewerben. 
1) Abhängigkeit einzelner unzünftiger Gewerbe. 
a) Von Concession (Gesetz Nrk. 123). 
. 88. 
Das polizeiliche Erkenntniß in den Fällen des Art. 125 stehr der Kreis-Regierung 
zu, mit Ausnahme der Errichtung eines Schiffahrts-Gewerbes, wozu das Bezirks= 
Polizeiamt die Concession zu ertheilen befugt ist.
	        
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