Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Gemeinden derselben dingliche Berechtigungen zu einem der in Art. 115, 116 
und 123 des Gesehes bezeichneten Gewerbe bestehen, die entweder seit der Ertheilung 
der Berechtigung noch nicht in Ausübung gesebt worden, oder deren Ausübung der- 
malen unterbrochen sey. 
Für die Zukunft liegt es der Steuersat-Behörde einer jeden Gemeinde ob, 
wenn sie bei der jährlichen Regulirung der Gewerbesteuer und der deßhalb vorzu- 
nehmenden Untersuchung die Kenntniß erhält, daß dingliche Berechtigungen zu 
einem der bezeichneten Gewerbe entweder niemals in Ausübung geseßt, oder wieder 
beruhen gelassen worden sind, hievon dem vorgeseßten Bezirks-Polizeiamte Anzeige 
zu machen. 
Das Bezirks-Polizeiamt hat sich der genauen Erfüllung dieser Verpflichtung 
von Seite der Gemeinde-Behörde zu versichern, und zu diesem Ende namentlich die 
Fürsorge zu treffen, daß in den Gemeinden, wo Real-Berechtigungen der bezeichne- 
ten Art bestehen, ein stets vollständig zu haltendes Verzeichniß derselben bei den 
Gewerbesteuer-Akten sich befinde, überdieß aber bei dem Ruggerichte regelmäßig den 
Betriebsstand dieser Berechtigungen zuerkundigen. 
K. 106. 
Den Inhaber einer ruhenden dinglichen Berechtigung der bemerkten Art hat 
das hievon in Kenntniß gesehte Bezirks-Polizeiamt zur Ausübung derselben, unter 
Beziehung auf den Art. 126 der revidirten Gewerbe-Ordnung, aufzufordern, und 
urkundlichen Nachweis, daß, wie und wann dieses geschehen, zu einem deßhalb anzu- 
legenden fortlaufenden Protokoll zu bringen, auch hievon die Steuersaß-Behörde zu 
benachrichtigen. 
Eine Wiederholung der Aufforderung findet nur dann statt, wenn vor dem 
Ablaufe von fünf Jahren von der vorhergegangenen Aufforderung an das Gewerbe 
in Ausübung geseht, diese Ausübung jedoch abermals unterbrochen worden ist. 
Sind von der Aufforderung an fünf Jahre abgelaufen, ohne daß das Gewerbe 
in Ausübung gesetzt worden wäre, worüber das Bezirks-Polizeiamt sich jährliche 
Kenntniß verschaffen wird, so hat dasselbe von der eingetretenen Erlöschung der 
Berechtigung fowohl den bisherigen Inhaber, als die Gemeinde-Beherde in Kennt- 
niß zu sehen.
	        
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