523
Gemeinden derselben dingliche Berechtigungen zu einem der in Art. 115, 116
und 123 des Gesehes bezeichneten Gewerbe bestehen, die entweder seit der Ertheilung
der Berechtigung noch nicht in Ausübung gesebt worden, oder deren Ausübung der-
malen unterbrochen sey.
Für die Zukunft liegt es der Steuersat-Behörde einer jeden Gemeinde ob,
wenn sie bei der jährlichen Regulirung der Gewerbesteuer und der deßhalb vorzu-
nehmenden Untersuchung die Kenntniß erhält, daß dingliche Berechtigungen zu
einem der bezeichneten Gewerbe entweder niemals in Ausübung geseßt, oder wieder
beruhen gelassen worden sind, hievon dem vorgeseßten Bezirks-Polizeiamte Anzeige
zu machen.
Das Bezirks-Polizeiamt hat sich der genauen Erfüllung dieser Verpflichtung
von Seite der Gemeinde-Behörde zu versichern, und zu diesem Ende namentlich die
Fürsorge zu treffen, daß in den Gemeinden, wo Real-Berechtigungen der bezeichne-
ten Art bestehen, ein stets vollständig zu haltendes Verzeichniß derselben bei den
Gewerbesteuer-Akten sich befinde, überdieß aber bei dem Ruggerichte regelmäßig den
Betriebsstand dieser Berechtigungen zuerkundigen.
K. 106.
Den Inhaber einer ruhenden dinglichen Berechtigung der bemerkten Art hat
das hievon in Kenntniß gesehte Bezirks-Polizeiamt zur Ausübung derselben, unter
Beziehung auf den Art. 126 der revidirten Gewerbe-Ordnung, aufzufordern, und
urkundlichen Nachweis, daß, wie und wann dieses geschehen, zu einem deßhalb anzu-
legenden fortlaufenden Protokoll zu bringen, auch hievon die Steuersaß-Behörde zu
benachrichtigen.
Eine Wiederholung der Aufforderung findet nur dann statt, wenn vor dem
Ablaufe von fünf Jahren von der vorhergegangenen Aufforderung an das Gewerbe
in Ausübung geseht, diese Ausübung jedoch abermals unterbrochen worden ist.
Sind von der Aufforderung an fünf Jahre abgelaufen, ohne daß das Gewerbe
in Ausübung gesetzt worden wäre, worüber das Bezirks-Polizeiamt sich jährliche
Kenntniß verschaffen wird, so hat dasselbe von der eingetretenen Erlöschung der
Berechtigung fowohl den bisherigen Inhaber, als die Gemeinde-Beherde in Kennt-
niß zu sehen.