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Versicherungs-Anstalt, zu deren jedesmaliger neuen Herstellung dritte Personen,
z. B. die Gemeinde, der Lehenherr 2c., Geld, Baumaterialien oder Arbeiten beizu-
tragen privatrechtlich verbunden sind, der Werth dieser Beiträge an dem Anschlage
des Gebäudes in Abzug gebracht, und nur der Rest dieses Anschlags als Versicherungs-
Summe für Rechnung des Gebäude-Eigenthümers oder Baupflich-
tigen aufsgenommen werden soll. Dabei wurde darüber nichts bestimmt, ob nicht
der aus vorstehendem Grunde an dem Anschlage eines Gebäudes gemachte Abzug
als Versicherungssimme für Rechnung der zu den befragten Beiträáägen
verpflichteten Dritten auf Verlangen derselben in das Brandversicherungs-
Cataster aufgenommen werden dürfe?
In Folge mehrsacher Anfragen wird nun die Erläuterung ertheilt,
1) daß die Aufnahme der Werthe solcher Beiträge in die Gebäude-Brandver-
sicherungs-Anstalt allerdings zulätzig, und
2) wo sie stattfindet, in dem Kataster bei dem Gebäude, von welchem jene Werthe
einen Bestandtheil bilden, einzutragen, auch daß überhaupt der versichernde
Beitragspflichtige in dem Kataster als Theilhaber an dem Gebäudewerthe
zu behandeln seyz
3) daß übrigens die beiden Versicherungssummen des Gebäude-Inhabers oder
Vaupflichtigen und des zu besonderen Veikrägen verpflichteten Dritten zusam-
men den. Gesamtbetrag des obrigbeitlich geschäßten Werthes eines Gebäudes
nie übersteigen dürfen.
Stuttgart den 15. November 1857. Schlaper.
b) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der im Monat November vorgenommenen ersten höheren
Dienstprüsung.
In Folge der vom 7.— 15. d. M. in Gemäßheit der K. Verordnung vom 10. Fe-
bruar d. J. vorgenommenen ersten höheren Dienstprüfung für das Departement
des Innern sind nachstehende Eandidaten für befähigt erkannt, und sosort zu Regi-
minal-Reserendären zweiter Elasse bestellt worden:
1) Ludwig Franz Kern aus Baknangz;
2) Franz Maper aus Hall. «
Stuttgart den 17. November 1857. Schlayer.