Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Nro. 7. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
Dienstag den 14. Februar 1837. 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Ordens«- Verleihung und Erlaubniß zu Annahme eines fremden Ordens. — Dienst- 
Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, die Einschärfung der bestehenden Vorschriften über die 
Form der Anstellungegesuche betreffend. — Bekanntmachung, die Anstellungsprüfung der katbolischen 
Geisilichen für Kirchendieuste betreffend. — Berichtigung der Repartition der Contingente von der dieß- 
sährigen Rekruten-Aushebung. — Bekanntmachung, betreffend die näheren Bestimmungen über die Unter- 
ordnung der Staats-Finanzverwaltung unter die Bau= und Feuerpolizei-Behörden. 
Dienst-Erledigungen. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihung und Erlaubnißt zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchsten Debreten vom 8. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, 
dem Professor am Gymnassum zu Stuttgart, Hofrath Reinbeck das Ritter- 
Kreuz des Ordens der Wörttembergischen Krone gnädigst verliehen, und 
dem Bischof von Rottenburg, Staatsrath v. Keller, die nachgesuchte Erlaub- 
niß gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Baden Königlicher Hoheir 
verliehene Commandeurkreuz des Zähringer L5wen-Ordens in Brillanten anzunehmen 
und zu tragen.
	        
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