Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Bestimmungen der gedachten Verfügung, unter Hinweisung auf den Schlußsat der- 
selben, wiederholt in Erinnerung gebracht, und dabei insbesondere in Beziehung auf 
den Punkt 5 der mehrerwähnten Bekanntmachung bemerkt, daß die bloß bei Bitten 
um Zulassung zu einer Dienstprüfung statthafte Versicherung, ein Gemeindebürger- 
oder Beisitzrecht nachträglich erwerben zu wollen, bei Gesuchen um Anstellung, welcher 
der Ausweis über den wirklichen Besitz einces solchen Rechts oder über den Fall einer 
im Gesehe begründeren Ausnahme vorangehen muß (vergl. Ministerial-Verfügung 
vom 20. August 1828, Punkt 3 und 4, Reg. Bl. S. 709—710), den Mangel dieses 
Nachweises ganz nicht zu ersegen vermag, daß vielmehr derlei mangelhafte Anstel- 
lungsgesuche nicht berücksichtigt werden können. 
Stuttgart den 7. Februar 1837. Schwab. 
B) Des Departements des Innern. 
Des katholischen Kirchenraths. 
Bekanntmachung, die Anstellungsprüfung der kathelischen Geisilichen für Kirchendiensie betreffend. 
Im Jahre 1857 werden zwei Dienstprüfungen der katholischen Geistlichen für 
Anstellung auf Kirchendienste dahier stattfinden, wobel diejenigen erscheinen können, 
welche im Jahr 1854 oder früher die Priesterweihe erhielten. Die erste dieser Prü- 
fungen wird am 11. April und an den folgenden Tagen gehalten, für die zweite 
werden die Tage später bebannt gemacht werden. Diejenigen Candidaten, welche zu 
einer dieser Prüfungen zugelassen zu werden wünschen, haben sich spätestens bis zum 
11. März d. J. bei dem katholischen Kirchenrathe schriftlich zu melden, und jeden- 
falls noch vor dem 11. April über den Besitz eines Bürger= oder Beisitzrechts durch 
oberamtlich beglaubigte Urkunden auszuweisen. Wer es vorzieht, bei der zweiten 
dießjährigen Prüfung zu erscheinen, hat dieses in seiner Meldung anzugeben. Die- 
jenigen, welche hierauf nicht durch einen besonderen Erlaß beschieden und für die 
zweite Prüfung vorbehalten werden, haben sich am Dienstag den 11. April, Morgens 
7 Uhr, in der Canzlei des katholischen Kirchenraths einzufinden. Uebrigens bezieht man 
sich auf die, im Regierungsblatt von 1819 und in den besonderen Erlassen an die Dekanat= 
Aemter vom 1. Juli 1820 und 6. August 1822 bekannt gemachten Vorschriften. 
Stuttgart den 5. Februar 1857. Soden.
	        
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