Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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I. Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
Die Dienstprüfungen für Verwaltungsämter im Departement 
des Innern theilen sich nach dem Grade der für die verschiedenen Dienst-Catego- 
rien erforderlichen Bildung in niedere und höhere. 
Für die technischen Aemter im ärztlichen und Baufache bestehen besondere Prüi- 
fungen, auf welche die gegenwärtige Verordnung keine Anwendung sindet. 
g. 2. 
Zur Bewerbung um Canzlisten- und Copistenstellen werden auch Maͤnner, welche 
die Dienstpruͤfung im Departement nicht erstanden haben, zugelassen, wenn sie sich 
uͤber die fuͤr solche Stellen erforderlichen Eigenschaften auf andere Weise ausgewio. 
sen haben. 
g. 3. 
Die Pruͤfungen geschehen theils schriftlich, theils muͤndlich. 
Bei der schriftlichen Pruͤfung werden allen an einer Pruͤfung gleichzeitig 
theilnehmenden Candidaten die gleichen Aufgaben vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
g. 4. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen literarischen Hülfsmitreln, mit Ang- 
nahme derjenigen Gesetzes-Sammlungen, welche die Prüfungs-Commission etwa aug= 
drücklich gestattet, ist den Prüfungs-Candidaten verboten. 
Ein Candidat, der sich einer Uebertretung dieses Verbots schuldig macht, wird. 
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung zur Anzeige kommt, durch Erkenntniß der Pru- 
fungs-Commission von der ferneren Theilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, wenn 
aber seine Verfehlung erst später entdeckt wird, so wird ihm kein Prüfungezeugniß 
ausgestellt, oder das bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen. 
Auf gleiche Weise werden diejenigen Candidaten bestraft, welche Anderen während 
der Prüfung mündliche oder schriftliche Mittheilungen über Prüfungs-Gegenstände 
machen oder solche Mittheilungen annehmen.
	        
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