Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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Anl. 3°), für die Kaiserliche Marine (Kr.Min. vom 2. April 1888, 
dem Eid vom 5. Juli 1831 nachgebildet), die ebenso, wie die 
Beamteneide der Militärapotheker (Kr.Min. vom 10. Dezember 1868) 
und der eigentlichen Militärbeamten (Allh. Kab.-O. vom 6. Mai 1867) 
und wie der Eid der mulitärisch organisierten Landgendarmerie 
(Allh. Kab.-O. vom 10. September 1873) hier außer Betracht 
bleiben. Wir gehen auch an den verschiedenen Formeln vorüber, 
in die anderen Bundesstaaten für die Mannschaften bestehen, je 
nachdem sie dort staatsangehörig sind oder nicht (z. B. ein Preuße, 
der in Württemberg dient). Eine Zusammenstellung aller deut- 
schen Fahneneide wäre ebenso mühevoll, wie fruchtlos. Man 
denke allein an den Bayern, der beim 7. Thüringischen Infanterie- 
Regiment Nr. 96 (Gera und Rudolstadt) als Einjährig-Freiwilliger 
eintritt und dann später bei einem Hessischen Regiment Offizier 
wird. Das sehr interessante Gebiet der Offizierseide, die innerhalb 
der vier verschiedenen Armeeverbände verschiedenen Wortlaut haben 
und neben denen in den Kontingenten, die innerhalb des Preußischen 
Armeeverbandes stehen aber außerhalb der Preußischen Staats- 
grenze liegen, ein besonderer Revers oder Handgelöbnis an den 
Kontingents- bezw. Landesherrn erfordert wird — dies Gebiet soll 
späteren Untersuchungen vorbehalten bleiben. — Gerade bei der 
Armee, die nach Außen hin als ein großes Ganzes sich gegenwärtig 
herrlich wirksam erweist, die unter einem ÜOberbefehl durch die 
straffen Fäden des Gehorsams zusammengefaßt ist, finden sich im 
Innern sehr viele oft sehr unbedeutende Abweichungen, die in be- 
rechtigter Bücksicht auf geschichtlich gewordene Staats- und 
Stammeseigentümlichkeiten erhalten geblieben sind. Doch ist auch 
im Reich so gut wie in Preußen in seinem Wesen und wesent- 
lichen Inhalt der Fahneneid überall gleich. Darum kann einer 
Betrachtung die Formel zugrunde gelegt werden, die in Preußen 
die grundlegende ist, die Formel vom 5. Juni 1831: 
  
® Zitiert bei SCHULTZ, Forstwirtschaft (Gf. HuEs ps GrAISs, Handbuch 
XIV, 2) S. 297.
	        
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