Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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s. 4. 
(Zu gg. 20, 24, 27, 30.) 
Statt des Ministerium des Innern und der Ober-Regierung sind in Ansehung 
der Prüfungen im Finanz-Departement auf gleiche Weise das Finanz-Ministerium 
und das Ober-Finanz-Collegium zuständig. 
Die im Finanz-Departement geprüften Candidaten werden zu Finanz-Rese- 
rendären bestellt, und ihre praktische Einübung ist vorzüglich auf die verschiedenen 
Gegenstände der Finanzoermaltung zu richten. 
G. 5. 
(Zu &6. 51 und 32.) 
Was in Betreff des Uebertritts von Candidaten des Justiz= und Finanzlachs 
zum Departement des Innern verordnet ist, gilt gleichfalls für den Uebertritt von 
Candidaten des Justiz= und Regiminal-Fachs zum Departement der Finanzen. 
Richt weniger finden die in Ansehung der früher geprüften und der áltern 
Candidaten gegebenen vorübergehenden Bestimmungen auch zu Gunsten der Candi- 
daten im Finanz-Departement ihre Anwendung. 
g. 6. 
So wie für die technischen Aemter im ärztlichen und Baufache besondere Prü- 
fungen bestehen, auf welche die vorgedachten Prüfungsvorschriften beine Anwendung 
finden, so hat es auch in Ansehung der Prüfungen im Forstfache und für dag 
Berg= und Hüttenwesen bei den bestehenden besondern Anordnungen und Bestim- 
mungen sein Bewenden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 10. Februar 1837. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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