Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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K. 1. 
Die Lungenseuche bei dem Rindvieh unterliegt in allen Fällen der unmittel- 
baren Staatsfürsorge im Sinne der Ministerial-Verfügung vom 14. Oktober 1830. 
(Reg. Bl. S. 484 f.) » 
Sobald daher an einem Stuͤcke Rindvieh krankhafte Erscheinungen sich zeigen, 
die nach der nachfolgenden Belehrung des Medizinal-Collegium vermuthen lassen, 
daß dasselbe an der Lungenseuche leide, so ist der Eigenthümer schuldig, dem Orts- 
Vorstande Anzeige hievon zu machen, und dieser hat, wenn nach vorheriger genauerer 
Besichtigung des erbrankten Viehes durch die Ortsviehschau die Vermuthung sich 
bestätigt, unverweilt den in der angeführten Ministerial-Verfügung vom 14. Oktober 
1330, §. 5 vorgeschriebenen Bericht an das rorgeseßhte Oberamt zu erstaiten, welches 
sofort den im Bezirbe angestellten wissenschaftlichen Thierarzt, oder in dessen Erman- 
gelung, unter Rücksprache mit dem Oberamtaarzte, einen geprüften praktischen Thier- 
Arzt zur Vornahme einer näheren, bei Bestätigung des Daseyns der Krankheir auf 
alle Ställe des Orts auszudehnenden Untersuchung, so wie zu einstweiliger Vorkehrung 
des Erforderlichen au Ort und Stelle abzusenden, und den Erfund an das Medizinal- 
Collegium zu berichten hat. 
G. 2. 
Der Ortsvorsteher hat gleichzeitig mit Erstattung seines Berichtes die Anordnung 
zu treffen, daß das kranke Thier weder an einen öffentlichen Vrunnen, noch auf die 
Waide gebracht, überhaupt jedes Zusammentreffen desselben mit anderem, wenigstens 
nicht in demselben Stalle besindlichen Rindvieh verhütet werde. 
Findet der abgeschickte Thierarzt die Krankheit außer Zweifel, so ist die vorste- 
hende Maaßregel auf alle anderen Rindviehstücke, welche mit dem Kranken in dem- 
selben Stalle sich befanden, auszudehnen. 
g. 3. 
So lange sich die Krankheit nur in einem oder zwei Ställen zeigt, sind befon- 
ders, wenn anzunehmen ist, daß sie durch ein von außen gekommenes Thier einge- 
schleppt worden sey, vorlaͤufig nur jene Staͤlle zu sperren. Sobald sich aber die 
Krankheit mehr verbreitet, so ist die Sperre auf den ganzen Ort auszudehnen, und 
die Umgegend durch Ausschreiben hievon in Kenntniß zu setzen, die Bekanntmachung
	        
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