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der Sperre durch oͤffentliche Blaͤtter jedoch auf Einlangung der Entschließung des
K. Medizinal-Collegium auszusehen.
(4.
Sobald die Seuche in einem Orte sich ausbreitet, ist ein vollständiges Verzeich-
niß des gesammten Rindviehsiandes nach Alter und Geschlecht, unter Vormerkung
der wirklich erkrankten, der nur muthmaßlich kranken und der geheilten Stücke aus-
zunehmen und sortzuführen. Vei längerer Dauer der Krankheit ist die Visttation
aller Viehställe des Orrs von Zeit zu Zeit zu wiederholen, und das Ergebniß mit
em Verzeichnisse zu vergleichen, auch das Erforderliche in Lehterem nachzutragen,
und von den hiebei etwa entdeckten Unterschleifen unverweilt amtliche Anzeige zu
machen.
. 6.
Als muthmasllich krank sind zu behandeln:
„52) alle Thiere, welche die Krankheit burz zuvor überstanden haben;
b) alle von kranken Kühen gefaller en Kälber; und
c) alle Thiere, welche mit kranken oder mit Thieren der unter HB#l. a) und b)
bemerkten Art in einem Stalle standen;
und zwar in so lange, als nicht zwoͤlf Wochen von dem Zeitpunkte an verflossen
sind, an welchem sie im Falle von a) fuͤr geheilt erklaͤrt, und in den Faͤllen von b)
und c) von den branken oder genesenden Thieren entfernt wurden.
g. 6.
Zu Zuchtfarren, bei welchen sich Merkmale der Krankheit zeigen, ist kein Rind-
vieh weiter zuzulassen.
Erscheint die Krankheit an anderen Thieren, die in demselben Stalle mit einem
Zuchtfarren sich befinden, so ist der lehtere alsbald in einen anderen Stall zu bringen,
und genau zu beobachten, um, sobald naͤherer Grund vorhanden ist, ihn als angesteckt
zu betrachten, zu jener Anordnung zu schreiten.
(. 7.
Ställe, in welchen kranke Thiere standen, sind nach erfolgter Heilung oder Ent-
fernung der letzteren in der aus der nachfolgenden Belehrung ersichtlichen Weise zu
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