Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Anwendung, so lange die obenbemerkten Fristen von zwölf und sechs Wochen (S#.3 
und 3) noch nicht verstrichen sind. 
C. 11. 
Wenn ein Thier im höheren Grade der Krankheit getödtet worden oder an der- 
selben gefallen ist, so ist darüber zu wachen, daß es nach Abnahme der Haut auf 
einem abgelegenen Plaße tief verscharrt werde. 
« K. 12. 
Verfehlungen gegen vorstehende Vorschriften (§#. 1—11), und insbesondere 
Verheimlichung der Krankheit und Uebertretungen der Sperranstalten, werden mit 
aller Strenge untersucht und bestraft. 
Stuttgart den 22. December 1837. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: 
Schlayer. 
Beilage. 
Belehrung des Medizinal-Collegium über die unter dem Nindvieh vorkom- 
mende Lungenseuche. 
K. 1. 
Die auch in Württemberg zeitweise unter dem Rindvieh vorkommende Lungen- 
Krankheit, welche unter der Benennung Lungenseuche, Lungen fäule, auch 
eiternde Lungen-Entzündung bebannt ist, befällt in den meisten Fällen beie 
ihrer Entstehung zuerst nur einzelne oder einige Thiere, gewöhnlich solche, die erst 
kürzlich in ein Ort eingebracht worden sind; nach mehreren Wochen, oft erst nach 
Monaten, zeigen sich wieder einige Krankheits-Fälle, und nicht selten berfließen drei 
bis vier Monate von dem ersten Erscheinen der Krankheit an, ehe sich solche in 
einem Orte allgemein verbreitet. 
Hat aber diese Verbreitung stattgefunden, so geschieht es öfters, daß, wenn 
man die Seuche beendigt glaubt, solche plößlich von Neuem um sich greift, und auf 
diese Weise oft Jahre lang bald mehr, bald weniger an einem Orte oder Bezirke 
andauert.
	        
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