Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, auch alle Geldstrafen, Sporteln und 
sonstige Gefälle, welche als Folge und Ausfluß der den Beamten übertragenen 
fürstlichen Polizeibefugnisse zu betrachten sind, und nicht vermöge der bestehenden 
Normen in andere Cassen fließen, allein zu beziehen. Dagegen übernimmt derselbe 
die alleinige Verantwortlichkeit für die Einrichtung und Unterhaltung des Amts 
und die Haftung für die Handlungen des Beamten, gleich dem Fiscus, in der Arr, 
daß die oberaufsehende K. Stelle sich in allen Fällen an ihn zu halten hat. 
g. 5. 
Fuͤr die Verhaͤltnisse der drei Aemter gelten im Uebrigen alle diejenigen Be- 
stimmungen, welche Wir in Unserer Verordnung vom 12. Juni 1823 für die 
K. Fürstlich Thurn= und Taris'schen Aemter ertheilt haben, so weit nicht ausdrück- 
lich etwas Anderes festgesetzt ist. 
K. 6. 
Bei dem geringeren Umfange des Amtsbezirks Wurzach genehmigen Wir, 
daß auf dieses K. Fürstliche Amt dasjenige angewendet werde, was in Unserer 
Verordnung vom 28. Februar 1824, P. 3 und 6, hinsichtlich der Größe des Ge- 
halts des Beamten und hinsichtlich der Befreiung von Bestellung eines Amts-Ak- 
tuars bei dem vormaligen K. Fürstlichen Amte Bartenstein zugestanden worden ist. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Februar 1858. 
Wilheim. 
Der prooisorische Chef des Departements des Innern: 
Geheimer Rath Schlayer. 
Auf Befehl des Königs: 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel.
	        
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