Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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-  «  Art.  7.

mi  dem  cinzuge  der  Brandversicherungs-Beiträge  von  den  Pflichtigen,  und
mit  deren  Ablieferung  an  die  Brandschadens-Versicherungs-Hauptkasse,  so  wie  mit
der  Ausbezahlung  der  von  der  letzteren  zu  leistenden  Brand-Entschaͤdigungen  an  die
Beschädigten  wird  ein  fürsilicher  Beamter  beauftragt,  welcher  hiefür  die  den  Unterund
  Ober-Einbringern  nach  §.  6—8  der  Ministerial-Verfügung  vom  9.  Oktober  1828
(Reg.  Bl.  S.  792)  zustehenden  Gebühren  zu  beziehen  hat.

Die  peruniäre  Haftung  für  denselben  übernimmt  die  fürstliche  Landeskasse  dergestalt,
  daß  die  Brandversicherungs-Hauptkasse  sich  an  diese  ohne  Vorausklage  des
Beamten  zu  halten  berechtigt  ist.

Art.  8.

Die  Verfügung  der  Ausbezahlung  der  Entschädigung  der  durch  Brand  Beschádigten
  steht  nur  der  K.  Regierung  des  Schwarzwaldkreises  zu,  daher  derselben  nach
jedem  Brande,  von  welchem  Umfange  er  auch  gewesen  seyn  mag,  die  Akten  über
die  in  Gemäßheit  des  F.  14  der  Brandschadens-Versicherungs-Ordnung  zu  fuͤhrende
Untersuchung  zu  diesem  Behufe  zuzustellen  sind.

Auch  ist  dem  K.  Ministerium  des  Innern  durch  die  fuͤrstliche  Lendel  Meglerung
die  von  dem  betreffenden  Bezirbsamte  nach  Vorschrift  der  Ministerial-BVerfügung
vom  12.  November  1316  (Reg.  Bl.  S.  356)  und  des  §.  57  der  Instruktion  zu
Vollziehung  des  Gesetzes,  betreffend  die  polizeilichen  Beschränbungen  der  Versicherung
des  beweglichen  Vermögens  gegen  Feuersgefauhr,  vom  26.  Mai  1850  (Reg.Blar#
S.  230)  zu  erstattende  Anzeige  ungesäumt  mitzutheilen.

Art.  8.

Die  gesetzlich  vorgeschriebene  Lokal-Feuerschau  (K.  General-Verordnung  vom
13.  April  1808,  die  Feuer-Polizeigesehe  betreffend,  Abschnitt  A.  F.  50,  Reg.Blatt
S.  205)  wird  durch  die  hiezu  von  den  fürstlichen  Behdrden  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
  der  Württembergischen  Bau-Ordnung,  Tit.  von  Untergängern,  Bau  und
Feuerbeschauern  S.  7  zu  bestellenden  Personen,  die  durch  die  allegirte  General-Verordnung
  vom  135.  April  1808,  Abschnitt  E.  (Reg.  Bl.  S.  207,  208)  angeordnete
Oberfeuerschau  aber.