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Die Prüfungs-Candidaten haben sich spätestens bis zum 1. April d. J. bei dem
katholischen Kirchenrathe schrifrlich zu melden, und jedenfalls noch vor dem ersten
Mai über den Besih eines Bürger= oder Beisibrechts durch oberamtlich beglaubigte
Urbunden auszuweisen.
Die zur Prüfung Zugelassenen haben sich beziehungsweise am Dienstag den
1. Mai und am 16. Oktober Morgens 7 Uhr in der Kanzlei des katholischen
Kirchenraths einzufinden. Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs--Blatte
von 1819 und in den besonderen Erlassen an die Dekanatämter vom 1. Juli 1820
und 6. August 1322 bekannt gemachten Vorschriften.
Stuttgart den 28. Februar 1358. Soden.“
5. Des akademischen Senats.
Bekannzmachung einer Schenkung der Erben des Ober-Bibliothekars v. Reuß.
Die Erben des kürzlich verstorbenen K. Hanndverischen Geheimen-Justizrathes
und Ober-Bibliothekars der Universität Göttingen, v. Reuß, haben die von dem-
selben hinterlassene bedeutende Büchersammlung der Universität Tübingen zum Ge-
schenke gemacht. Diese edle und gemeinnühige Handlung wird hiemit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Tübingen den 15. Februar 1838. Scheurlen.
"8) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend das Umwechseln vereinsländischer Scheidemünzen.
Mit Beziehung auf die diesseitige Verfügung vom 1. d. M. (Reg. Bl. S. 109)
wird hiemit bekannt gemacht, daß nach den Anordnungen der übrigen Münz-Ver-
einsstaaten die Einwechslung der aus ihren Münzstätten hervorgegapgenen Sechs-
und Drei-Kreuzerstücke bei nachgenannten Stellen stattfindet:
1) in Bapern,
bei der Münzstätte in München und bei sämtlichen Kreiskassen des Königreichs;
3) in Baden,
beider Münzkbasse in Carlsruhe und bei sämtlichen Ober-Einnehmereien des Landes;
5) im Großherzogthum Hessen,
bei der Haupt-Staatskasse in Darmstadt, bei der Centralkasse in Mainz und bei
sämtlichen Ober-Einnehmereien in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen;