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Uebereinkunft
zwischen der K. Württembergischen und der Fürgzich Hohenzollern-Sigmarin-
gen'schen Regierung über die Ausdehnung des im Jahre 1827 geschlossenen
Jurisdictions-Vertrags auf Disciplinar-, Polizei= und Finanz-Vergehen.
Die K. Württembergische und die Füörstlich Hohenzollern-Sigmaringen'sche Re-
gierung haben sich bewogen gefunden, den zwischen ihnen im Jahre 1827 geschlos-
senen Jurisdictions-Vertrag auch auf Disciplinar-, Yolizei= und Finanz-Vergehen
auszudehnen, und sich in dieser Beziehung über folgende Vestimmungen vereinigt:
Art. 1.
Befindet der Ausländer, welcher im Inlande eines der obengenannten Ver-
gehen begangen hat, sich noch im Inlande, ohne seit dessen Verübung in seine Hei-
math zurückgekehrt zu seyn, so ist der Ausländer den inländischen Behörden und
Gesehen unterworfen, und die erkannte Strafe nöthigenfalls von der ausländischen
Behäörde zu vollziehen.
Art. 2. .
Befindet sich der Auslaͤnder nicht oder nicht mehr im Inlande, so ist
a) bei einfachen Vergehen, bei welchen eine Untersuchung nicht erforderlich wird,
wie z. B. bei Ordnungs-Vergehen der Schriftverfasser, die Sache nach der
Bestimmung des Art. 1 zu behandeln; wird aber
b) bei den Polizei= und Finanz-Vergehen eine Untersuchung erforderlich, so hai
die betreffende inlaͤndische Behörde der kompetenten ausländischen Stelle An-
zeige von dem durch den Ausländer im Inlande begangenen Vergehen, unter
Angabe der im Inlande angedrohten Strafen, zu machen, und die auglän,
dische Behörde ihren Angehbrigen nach ihren Landesgeseßen zu bestrafen.
Art. 5.
Sollte in dem einen oder anderen Staate eine Handlung gar nicht berpô#t
seyn, und sonach einer dießfälligen Requisition der fremden Behörde auf Bestrafung
eines, von den Angehbrigen des andern Staats im Auslande begangenen Verbre,
chens keine Folge gegeben werden können, so bleibt dem fremden Staate, in welchem
eine, im Inlande erlaubte Handlung verboten ist, unbenommen, den fremden, nicht