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auf der That ergriffenen Staats-Angehörigen, falls er sich wieder im Lande betreten
läßt, nachträglich zur Strafe zu ziehen. "
Art. 3.
Jeder der beiden Staaten läßt die Uebertretungen der Forstgeseße (Forstfrevel),
welche durch seine Staats-Angehdrigen in dem Gebiete des andern begangen sind,
nach den eigenen Gesehen aburtheilen, als wäre den letzteren in den eigenen Wal-
dungen vom den eigenen Unterthanen zuwider gehandelt worden.
Wenn jedoch ein Forstfreoler auf ausländischem Gebiete, wo er sich vergangen
hat, auf dem Vergehen betreten und von dem Forst-Personal dieses Landes verhaftet
wird, so kann er auch von den Behörden desselben Landes nach dessen Geseßen auf
gleiche Weise, wie der Jurisdictions-Vertrag vom Jahr 1827, Art. 51 und s5, in
Beziehung auf die Uebertreter von Strafgesetzen im Allgemeinen bestimmt, in Unter-
suchung gezogen und abgeurtheilt werden.
Art. 5.
Die auf eigener sinnlicher Wahrnehmung beruhende Angabe eines verpflichteten
Forst-Officianten aus dem einen Staate bewirkt gegen den, dem andern Staate an-
gehörigen Forstfreoler einen vollen Beweis, und hat dessen Verurtheilung zur Folge,
wenn der Angeschuldigte den Beweis nicht durch Gegenbeweis zu entkräften vermag.
Art. 6.
Das Forst-Personal ist berechtigt, den ausländischen Frevler auf dem Gebiete,
wo er gefrevelt hat, zu verhaften, und denselben entweder an die Behörde seines
Wohnorts zur Bestrafung abzuliefern oder den Strafbehbrden des Landes, in welchem er
das Vergehen veräbt hat, zur Bestrafung nach den Geseben dieses Landes zu überlassen.
Art. 7.
Gegenseitig wird zur Entdeckung Hülfe geleistet, und es werden Haussuchungen auf
der Stelle von den Ortsbehdrden gestattet, jedoch in Gegenwart der lehteren, welche das
Enddeckte verwahren lassen, ohne für ihre Mitwirkung eine Belohnung zu empfangen.
6 Art. 8.
Wenn der Forst-Exceß dergestalt durch Erkenntniß erledigt ist, daß die Strafe
vollstreckt werden kann, fo hat die Untersuchungs-Behoͤrde dem vorgesetzten Amte