Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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des Bestraften nur einen Auszug aus dem Protokoll mitzutheilen, welcher Namen 
und Heimath des Angezeigten und des Anzeigers, Bezeichnung des Frevels, der 
Srrafe, der Anzeigegebühr, des Schadensersabes und den Tag der Anzeige und des 
Erkenntnisses enthält, bei einer Strafe von einem bis fünf Gulden. 
Jedoch werden auf Verlangen der beiderseitigen Regierungen im besonderen 
Falle auch die Untersuchungs-Abten und Abschriften derselben mitgetheilt werden. 
Art. 9. 
Die Untersuchung und Bestrafung wird möglichst beschleunigt, und namentlich 
veranlaßt die untersuchende Behdrde auch die Vollstreckung des Erkenntnisses. 
Art. 10. 
Ueber den Schadensersawß wird von den Behèrden des Staars, wo die Ueber- 
tretung abgeurtheilr wird, und zwar in der Regel sogleich bei der Aussprechung der 
Strafe erbannt. 
Die Behörde, welche den Forstfrevel rügt, erkennt auch über die Anzeigegebühr. 
deren Statthaftigkeit und Betrag nach den Gesetzen und Verordnungen des Staars 
festgesehr werden, von dessen Vehörde der Forstfrevel abgeurtheilt wird. 
Erkannte Geld= und Arbeits-Strafen werden zum Vortheile des Staats vollzogen, 
dessen Behörden sie verfügt haben. 
Art. 11. 
Durch diese Uebereinkunft erleiden die Bestimmungen des Vertrags wegen Fort- 
sesung der Zoll= und Handels-Verbindung vom 11. März 1834, Art. 15, so wie die 
Bestimmungen des Vertrags über den Salzverkauf in dem Fürstenthum vom 
50. Januar 1354, Art. 3, keine Aenderung. 
B8) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestäát haben unter dem 5. d. M. folgende Beför- 
derungen und Veränderungen bei der K. Infanterie vorzunehmen geruht: 
Zum Obersten und Commandanten des ersten Infam#erie-Regiments ist der 
Oberst-Lieutenant und Bataillons-Commandant des vierten Regiments, v. Knôr zer, 
zum Oberst-Lieutenant der Major und Bataillons-Commandant im siebenren 
Regimente, v. Hoffmann, befdrdert, und als solcher zum vierten Regimente versotzt,
	        
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