Full text: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Die Verfügung der genannten Polizeidirection beruht jedoch 
auf unrichtigen Prämissen. 
Der 8. 11. lit. m. des genannten Edicts behält lediglich 
den Verkauf der Arzneien den Apothekern bevor, bezeichnet 
genau, was unter Pfuscherei zu verstehen sey und als Pfuscher 
alle Individuen, welche sich mit widerrechtlicher Ausübung ir- 
gend eines Zweiges der medicinischen Wissenschaften, besonders 
dem Handel mit Medicamenten, den widerrechtlichen Ausgaben 
derselben u. s. w. befassen. 
Daß die ärztliche Befähigung auch die Befähigung zur 
Heilmittelbereitung in sich schließe, beweiset das seit 1808 und 
zwar gerade auf den Grund dieses Edictes den Aerzten sehr 
häufig ohne alle vorgängige Apothekerprüfung bewilligte Dis- 
pensiren von Arzneimitteln dort, wo keine Apotheken bestanden. 
Die 88§. 1 und 4. des Edictes konnten daher mit Grund nicht 
angerufen werden. 
Eben so wenig konnte der Fall als ein Verfertigen gehei- 
mer Mittel behandelt werden, da die Bereitung der homöopa- 
thischen Heilmittel offen zu Tage liegt, und da die Homöopathie 
in allen civilisirten Staaten längst in die Rechte eines von 
einem Theile der Aerzte und des Publicums getheilten, von 
einem anderen Theile bestrittenen, förmlichen Heilsystemes ge- 
treten ist. 
Endlich kann auch das reglementäre Verbot des Selbstdis- 
pensirens auf die homöopathischen Heilmittel nicht angewendet 
werden, da dieses längst vor Erfindung der Homöopathie er- 
schienene Verbot sich lediglich auf die allopathischen Arzneien 
bezieht, wie denn das unentgeltliche Selbstdispensiren der ho- 
möopathischen Aerzte gegenwärtig in allen Staaten ohne Wi- 
derrede besteht und die früheren Untersagungen desselben allent- 
halben, namentlich in Oesterreich, Rußland, Preußen u. s. w. 
nicht auf den Grund der für die allopathische Methode bestan- 
denen Normative, sondern als neue Verordnung, als neue po- 
lizeiliche Einschreitung bezüglich eines neuen Objectes verfügt 
worden war. 
Die Verfügung der k. Polizeidirection ist daher alsbald 
außer Wirkung zu setzen, die hinweggenommenen Arzneimittel 
sind dem Dr. N., Angesichts gegenwärtiger Verfügung, zurück- 
zugeben, und der Vollzug ist binnen 24 Stunden unerstreckbaren 
Termines berichtlich nachzuweisen.
	        
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