Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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stattfinden darf, sollen daselbst auch auf den dem anderen Staate zugehoͤrigen Schiffen 
ein- oder von dort ausgefuͤhrt werden duͤrfen. 
Art. 3. 
Da es die Absicht der hohen bontrahirenden Theile ist, zwischen den Ihren bei- 
derseitigen Staaten angehdrigen Schiffen in Rücksicht auf deren Nationalität keinen 
Unterschied in Betreff des Ankaufes der auf denselben eingeföhrten Erzeugnisse oder 
auderen Handelsgegenstände zuzulassen, so soll in dieser Beziehung weder unmittel- 
bar noch mittelbar, weder von den hohen kontrahirenden Theilen, noch durch in deren 
Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaften, Corporationen oder 
Agenten, den Einfuhren auf einheimischen Schiffen eine Priorität oder irgend ein 
Vorzug eingeräumt werden. 
» , Art.!s. 
Alle Produkte und andere Handelsgegenstaͤnde ohne Unterschied des Ursprungs, 
welche direkt aus den Haͤfen des Koͤnigreichs Preußen auf Preußischen Schiffen in 
Hifen des Königreichs der Niederlande in Europa, oder aus letzteren auf Nieder- 
ländischen in Preußische Häfen eingeführt werden, ingleichen alle Produbte und au: 
dere Handelsgegenstände ohne Unterschied des Ursprungs, welche direkt aus Preu- 
ßischen Häfen auf Niederländischen Schiffen nach Niederländischen Häfen in Europa 
oder aus leßteren auf Preußischen Schiffen nach Preußischen Häsen ausgeführt 
werden, sollen in den betreffenden Häfen keine anderen oder höheren Abgabem.entrichten, 
als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände auf Nationalschiffen 
erfolgt waͤre. 
Die Praͤmien, Ruͤckzoͤlle oder andere Vortheile dieser Art, welche in den Staaten 
eines der hohen bontrahirenden Theile der Einfuhr oder der Ausfuhr auf Rational= 
schiffen bewilligt sind, sollen gleichmäßig auch bei der direkt zwischen den beidersei- 
tigen Häfen auf Schiffen des kanderen Staates erfolgenden Ein= oder Auofuhr ge- 
waͤhrt werden. 
Art. 5. 
Wenn einer der hohen kontrahirenden Theile in der Folge einem anderen 
Staate irgend eine besondere Begünstigung in Betreff der Schiffahrt zugesteben 
sollte, so soll diese Begünstigung auch dem anderen Theile mit zu Gute kommen,
	        
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