Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Allgemeine Bestimmungen. 
I. Verkehr mit andern Ländern. 
Art. 1. 
Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange des 
Sctaatsgebiets eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden. 
Art. 2. 
Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhr gestattet. 
Art. 5. 
Ausnahmen hievon (Art. 1 und 2) treten ein beim Verkehre mit Salz und 
denjenigen Stoffen, woraus Salz ausgeschieden zu werden pflegt, und koͤnnen auch 
fuͤr andere Gegenstaͤnde aus polizeilichen Ruͤcksichten auf bestimmte Zeit angeordnet 
werden. 
II. Abgaben vom Verkehre mit andern Ländern (gölle). 
4) Eingangsgoll. 
Art. 4. 
Von eingehenden fremden Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen Höhe, 
so wie die von demselben ganz befreiten Gegenstände die Erhebungsrolle (der Zoll- 
Tarif) "°) nachweiset. 
Welche Waaren als fremde anzusehen. 
Art. 5. 
Alle aus andern Ländern eingehenden Gegenstände werden, in Beziehung auf 
die Zollpflichtigkeit, der Regel nach, und nur unter Zulassung der im gegenwärtigen 
Gesebe ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waaren angesehen. 
2) Ausgangszoll. 
Art. 6. 
Bei dem Ausgange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen ergibt 
der Tarif. 
3) Durchgangszoll. 
Art. 7. 
Von fremden Waaren, die nicht im Lande verbleiben, sondern bloß durchgeführt 
werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarif bestimmt. 
  
*) Für die laufende Tarif-Periode puhlicirt durch das Regierungs-Blatt vom . November 1336.
	        
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