Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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8) Verkehr im Innern. 
Art. 18. 
Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten ausländischen und mit gleichartigen 
inländischen Waaren im Innern des Staates ist frei, und unterliegt nur den zum 
Schupze der Zolleinrichtung nöthigen Aufsichts-Maßregeln. 
Von Gegenständen, für welche der tarifmäßige Eingangszoll entrichtet ist, kann 
weiter keine Verbrauchs= noch sonstige Abgabe für Rechnung des Staates erhoben 
werden, mit Ausschluß jedoch derjenigen innern Steuern, welche auf die weitere 
Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen, sowohl fremden als 
inländischen gleichartigen Gegenständen, gelegt sind. 
9) Unzuläßigkeit der Binnenzölle. 
Art. 19. 
Binnenzölle, sowohl des Staates als der Communen und Privaten, sind un, 
zuläßig. 
40) Desgleichen der Commpnal= und Privat-Abgaben vom Handel und Ver, 
brauche ausländischer Waaren. 
Art. 20. 
Abgaben an Communen oder Privaten vom Handel und Verbrauche auslän, 
discher Waaren dürfen nicht stattsinden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie ruͤcksicht- 
lich der Staats-Abgaben, Art. 18 erwaͤhnt worden, auch hier eine Ausnahme 
begruͤnden. · 
u)VorbehaltwegendctWasserzdlleunnandererAbgqbem 
« Art. 21. 
Die conventionellen Wasserzoͤlle auf denjenigen schiffbaren Fluͤssen, welche das 
Gebiet verschiedener Staaten beruͤhren, so wie alle anderen wohlbegruͤndeten Erhe- 
bungen und Leistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschifffahrt und Floͤßerei, 
der Kanaͤle, Schleusen, Bruͤcken, Faͤhren, Kunststraßen, Wege, Krahnen, Wagen, 
Niederlagen und anderer Anstalten fuͤr die Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, 
gehoͤren dagegen auch kuͤnftig nicht zu den in den Artikeln 19 und 20 als unzulaͤßig 
bezeichneten Abgaben.
	        
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