Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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verfolgenden Zollbediensteten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geoͤffnet 
und es duͤrfen letztere in Ausuͤbung ihrer Dienstpflicht gegen die Fluͤchtigen auf keine 
Weise gehindert werden. « 
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewoͤhnlichen Revisionen bei 
den auf den Gruud des Art. 55 dieses Gesetzes unter Controle stehenden Gewerb- 
treibenden nicht begriffen. 
Art. 58. · 
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirkes zum Zwecke der Verfolgung einer Ueber- 
tretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher Uebertretungen 
competenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden. 
44) Körperliche Visitationen. 
Art. 39. 
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter 
den Kleidern verborgen haben, und welche der Aufforderung der Zollbediensteten, 
sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, 
können der kbrperlichen Visitation unterworfen werden. Sie miüssen jedoch, 
wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehdrde wollen ge- 
schehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle competente 
Behöbrde gefährt werden. 
42) Anstalten zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des 
innern Verkehré. 
Art. 40. 
Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern Verkehrs 
dienen die, in den wichtigern Handelsplätzen des Inlandes unter amtlicher Aufsschr 
stehenden, öffentlichen Niederlags-Anstalten, — Packhöfe, — Hallen — Freihäfen, nach 
welchen die zollpflichtigen Waaren von der Grenze aus unter den vorgeschriebenen 
Sicherheitsmaßregeln abgefertigt werden. 
Nicht minder werden auch bei den Haupt-Zollämtern an der Grenze, wo sich 
ein deßfallsiges Bedürfniß zeigt, Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis 
zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können.
	        
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