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verfolgenden Zollbediensteten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geoͤffnet
und es duͤrfen letztere in Ausuͤbung ihrer Dienstpflicht gegen die Fluͤchtigen auf keine
Weise gehindert werden. «
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die gewoͤhnlichen Revisionen bei
den auf den Gruud des Art. 55 dieses Gesetzes unter Controle stehenden Gewerb-
treibenden nicht begriffen.
Art. 58. ·
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirkes zum Zwecke der Verfolgung einer Ueber-
tretung der Zollgesetze können nur von den zur Untersuchung solcher Uebertretungen
competenten Behörden angeordnet und unter deren Leitung vorgenommen werden.
44) Körperliche Visitationen.
Art. 39.
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht erregt, daß sie Waaren unter
den Kleidern verborgen haben, und welche der Aufforderung der Zollbediensteten,
sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen,
können der kbrperlichen Visitation unterworfen werden. Sie miüssen jedoch,
wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehdrde wollen ge-
schehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle competente
Behöbrde gefährt werden.
42) Anstalten zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des
innern Verkehré.
Art. 40.
Zur Beförderung des mittelbaren Durchfuhrhandels und des innern Verkehrs
dienen die, in den wichtigern Handelsplätzen des Inlandes unter amtlicher Aufsschr
stehenden, öffentlichen Niederlags-Anstalten, — Packhöfe, — Hallen — Freihäfen, nach
welchen die zollpflichtigen Waaren von der Grenze aus unter den vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßregeln abgefertigt werden.
Nicht minder werden auch bei den Haupt-Zollämtern an der Grenze, wo sich
ein deßfallsiges Bedürfniß zeigt, Niederlagen eingerichtet, in welchen Waaren bis
zu ihrer weiteren Bestimmung unverzollt gelagert werden können.