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erforderlichen Controle-Vorschriften, die zollfreie Rückbringung der unverkauft geblie-
benen Waaren verstatter werden.
Nicht minder wird den fremden Handel= und Gewerbetreibenden, welche inländi-
sche Messen und Märkte besuchen, von ihren unverkauften Waaren Erlaß des Ein,
gangszolles bei der Wiederausfuhr, auf vorschriftsmäßigen Nachweis über die Iden-=
tität der ein= und zurückgeführten Waaren, gewährt.
e) Bei Waaren, die zur Verarbeitung oder Vervollkommnung mit der Bestimmung des Ausgangs
eingebracht werden und umgekehrt.
Art. 45.
Gegenstände, welche zur Verarbeitung oder zur Vervollkommnung der Arbeir mir
der Bestimmung, die daraus gefertigten Waaren auszuführen, eingehen, können im
Holl erleichtert werden. In besondern Fällen kann dieß auch geschehen, wenn Ge
genstände zur Verarbeitung und Vervollkommnung nach dem Auslande gehen, und
im vervolltommneten Zustande zurückkommen.
Ausnahmen der einen wie der andern Art bedürfen aber jedesmal der Genehmi,
gung der obersten Finanzbehörde.
4) Beim Grenzoerkehre.
Art. 34.
Ob und welche Erleichterungen in Bezug auf den kleinen Grenzverkehr. mit
dem benachbarten Auslande stattfinden koͤnnen, wird nach Maßgabe des oͤrtlichen
Beduͤrfnisses von der obersten Finanzbehoͤrde durch besondere Verfuͤgungen bestimmt.
III. Vollzugsvorschriften.
Art. 45. "
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung und Anwendung des geger-
wärtigen Gesehes wird die zu erlassende Zollordnung enthalten.
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beaufrragt.
Gegeben Stuttgart den 15. Mai 1338.
Wilheim.
Der Chef des Finanz. Departements:
Geheimer Rath Herdegen.
Auf Befehl des Königs:
r Staats-Sekrttaͤr: «
Vellnagel.